Berufung aussichtslos: Rückgewähranspruch nach §§133,143 InsO bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückgewähr von 55.119,08 EUR aus Insolvenzanfechtung; das Landgericht gab dem statt. Das OLG hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Es bestätigt, dass die Zahlungen gläubigerbenachteiligend und anfechtbar nach §133 InsO sind; die Beklagte habe Kenntnis bzw. grobe Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit gehabt. Der Anspruch sei nicht verjährt und ab Eröffnung zu verzinsen.
Ausgang: Berufung der Beklagten wird mangels Erfolgsaussicht nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen (Senatsanzeige der beabsichtigten Zurückweisung).
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen der Schuldnerin sind nach §133 Abs.1 InsO anfechtbar, wenn sie Gläubiger objektiv benachteiligen und die Aktivmasse vermindern.
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin liegt vor, wenn sie zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit kannte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass nicht alle Gläubiger befriedigt werden können.
Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird nach §133 Abs.1 Satz 2 InsO vermutet, wenn dieser die tatsächlichen Umstände kannte, die bei zutreffender rechtlicher Bewertung zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§130 Abs.2 InsO).
Der Rückgewähranspruch aus der Insolvenzanfechtung ist durch Verzinsung nach §143 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. §§819, 818, 291 BGB ab Eröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 6 O 422/12
Tenor
Der Verhandlungstermin vom 23.10.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 20.10.2014 Stellung zu nehmen.
Rubrum
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Würdigung durch das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Die Beklagte ist zur Rückgewähr der von der Schuldnerin insgesamt gezahlten 55.119,08 EUR verpflichtet, da die Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.
Dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen um gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der Schuldnerin handelt, hat das Landgericht zutreffend angenommen. Die Zahlungen wurden unstreitig von der Schuldnerin veranlasst. Unter welchem Gesichtspunkt die Beklagte das Vorliegen einer Rechtshandlung bestreiten will, erschließt sich aus ihrem Sachvortrag nicht. Auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, da die Zahlungen zu einer Minderung der Aktivmasse geführt haben. Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erfolgt ist, begründet dies eine tatsächliche Vermutung der Masseunzulänglichkeit (Kayser, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung [MüKoInsO], 3. Aufl., § 129 Rn. 107).
Die Schuldnerin handelte bei den angefochtenen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, da sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannte und zumindest in Kauf genommen hat, dass sie nicht mehr alle Gläubiger würde befriedigen können. Angesichts dessen, dass der Kläger die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung sowohl anhand einer Liquiditätsbilanz als auch aufgrund erheblicher fälliger, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bedienter Forderungen substantiiert dargelegt hat, genügte es nicht, dass die Beklagte lediglich vorsorglich bestritten hat, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war. Es ist nicht erkennbar, welche tatsächlichen Umstände aus dem Sachvortrag des Klägers die Beklagte bestritten haben will. Die Kenntnis der Schuldnerin von ihrer eigenen Zahlungsunfähigkeit ergibt sich, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, bereits aus dem Umstand, dass sie mit der Mietzinszahlung für das betriebsnotwendige Grundstück in Rückstand geraten ist und ab September 2008 auch nicht in der Lage war, den laufenden Mietzins vollständig zu errichten und deshalb mit der Beklagten einen Vergleich über eine nur teilweise Zahlung der Miete abschloss.
Die Beklagte hatte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Dies wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, da sie die Umstände kannte, die zwingend auf eine (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinwiesen, und außerdem davon ausgehen musste, dass die gewerblich tätige Schuldnerin noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen hatte. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 07.11.2013 – IX ZR 49/13 = BeckRS 2013, 20080 Rn. 11).
Das war hier der Fall. Die Schuldnerin war gegenüber der Beklagten seit Dezember 2007 mit der Zahlung der Miete für das Betriebsgrundstück zunehmend in Rückstand geraten. Die Rückstände betrugen Ende August 2008 19.530,31 EUR (vgl. Vollstreckungsbescheid vom 20.11.2008, Anlage K 12). Die Forderungen waren fällig und nicht einredebehaftet. Die Behauptung der Beklagten, sie habe aufgrund des undurchschaubaren Firmengeflechts gar nicht gewusst, aus welchem Grund die Schuldnerin die Mietzinsen gezahlt habe, hat das Landgericht mit Recht als unbeachtlich angesehen, da die Beklagte bereits im August 2008 einen Mahnbescheid gegen die Schuldnerin wegen der rückständigen Mieten erwirkt hat und im Übrigen in Vergleichsverhandlungen mit der Schuldnerin getreten ist. Aufgrund der Vergleichsverhandlungen war der Beklagten bekannt, dass die Schuldnerin weder in der Lage war, die Rückstände innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen vollständig zu tilgen, noch den laufenden Mietzins vollständig zu entrichten. Der Vergleich, den das Landgericht entgegen der Rüge der Beklagten bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt hat, bestätigt gerade die Zahlungsunfähigkeit, da der Schuldnerin nicht nur die Mietrückstände, sondern auch ein Teil der laufenden Miete gestundet wurde. Da sich die Stundung über einen längeren Zeitraum als drei Wochen erstreckte, hätte die Beklagte nur dann von einer lediglich vorübergehenden Zahlungsstockung ausgehen können, wenn der gestundete Betrag geringfügig gewesen wäre. Bereits der rückständige Mietzins ist mit annähernd 20.000 EUR absolut gesehen nicht geringfügig; hier ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Vergleichsvereinbarung diese Rückstände planmäßig um (13.469,18 – 8.330 =) 5.139,18 EUR monatlich – also bis Juni 2009 um insgesamt 51.391,80 EUR auf 70.922,11 EUR – erhöhen sollten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin aufgrund des Vergleichsabschlusses ihre Liquidität wieder gewonnen hatte, so dass sie ihre übrigen Gläubiger befriedigen konnte, hatte die Beklagte nicht. Der Umstand, dass die Schuldnerin bereits mit der ersten angefochtenen Zahlung lediglich einen Nettomietzins von 7.000 EUR gezahlt hat, bestätigte im Gegenteil, dass sie nicht einmal in der Lage war, die Vergleichsvereinbarung vollständig einzuhalten. Ebenso wenig bestanden konkrete Aussichten, dass die Schuldnerin nach Ablauf des Stundungszeitraums die bis dahin aufgelaufenen Rückstände neben den laufenden Mietzinszahlungen würde abtragen können. Dass die B. AG eine finanzielle Unterstützung der Schuldnerin konkret zugesagt hat, ist schon in erster Instanz nicht vorgetragen worden. Auch der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten in dieser Hinsicht ist so wenig konkret, dass nicht mehr als eine bloße Hoffnung bestand, die Schuldnerin werde nach Ablauf des Stundungszeitraums die Rückstände tilgen können. Auf die Beweisangebote der Beklagten in diesem Zusammenhang kommt es deshalb nicht an.
Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, die von ihr seinerzeit eingeholten D.-Auskünfte über die Schuldnerin seien stets gut gewesen, hat der Kläger mit Recht geltend gemacht, dass sich die Beklagte angesichts des ihr bekannten tatsächlichen Zahlungsverhaltens der Schuldnerin nicht auf die Auskünfte Dritter verlassen konnte.
Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der danach bestehende Rückgewähranspruch nicht verjährt ist. Konkrete Rügen enthält die Berufungsbegründung insoweit nicht.
Der Rückgewährbetrag ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04 = NJW-RR 2007, 557, 558 Tz. 11 ff.).
II.
Die Beklagte mag daher prüfen, ob die Berufung durchgeführt werden soll. Im Fall der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte.