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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-12 U 211/09·19.01.2011

Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO: Kostenausspruch ergänzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigte sein Urteil vom 16.12.2010 wegen eines Tenorierungsfehlers nach § 319 ZPO und ergänzte den fehlenden Kostenausspruch. Kernfrage war, ob die in den Entscheidungsgründen getroffene Kostenentscheidung im Tenor zu ergänzen ist. Das Gericht stellte Übereinstimmung von Tenor und Gründen her und wies die Kosten der Klägerin zu.

Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO: Kostenausspruch ergänzt; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tenorberichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der verkündete Tenor offensichtlich von den in den Entscheidungsgründen niedergelegten Entscheidungsinhalten abweicht.

2

Fehlt im Urteilstenor eine in den Entscheidungsgründen begründete Kostenentscheidung, kann der Tenor dahingehend berichtigt werden, dass der Kostenausspruch den Gründen entspricht.

3

Die Entscheidungsgründe haben bei der Berichtigung Vorrang vor offensichtlichen Tenorierungsfehlern; der Tenor ist im Sinne der materiellen Entscheidung zu berichtigen.

4

Die Berichtigung eines Tenors dient der Übereinstimmung von Urteilsspruch und Entscheidungsgründen und kann unabhängig von der Ursache des Fehlers vorgenommen werden.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, I-12 U 211/09

Tenor

 Berichtigungsbeschluss

Das am 16.12. 2010 verkündete Urteil des erkennenden Senats

                        (I-12 U 211/09) wird hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt

                        ergänzt:

                          Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der

                           Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

2

Das Urteil war wegen eines Tenorierungsfehlers gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

3

Im Urteilstenor fehlt ein Kostenausspruch, obwohl  der erkennende Senat nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe über die Kostentragung entschieden hat. Nach den dortigen Ausführungen waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.