Berufung gegen Klage wegen Sturz im Eingangsbereich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes im Eingangsbereich eines Kaufhauses. Streitgegenstand war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (insb. Auslegen von Feuchtigkeitsaufnehmern). Das OLG weist die Berufung zurück: Es sei nicht bewiesen, dass der Boden so rutschig war, dass eine Pflichtverletzung vorlag; der verwendete R9-PVC-Belag bot keine erhöhte Rutschgefahr.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen nicht nachgewiesener Verkehrssicherungspflichtverletzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und diese ursächlich für den Schaden geworden ist.
Der Beweis des ersten Anscheins für einen Auslegungs- bzw. Sicherungspflichtverstoß greift nur, wenn nachgewiesen ist, dass die Verhältnisse am Unfallort (z. B. so viel Feuchtigkeit) eine Auslegung von Feuchtigkeitsaufnehmern geboten hätten.
Eine Pflicht des Betreibers, Feuchtigkeits- oder Schmutzaufnehmer auszulegen, entsteht nur, wenn aufgrund der Wetterverhältnisse in erheblichem Maße Feuchtigkeit in den Eingangsbereich getragen wurde, sodass die Rutschhemmung des Bodenbelags erheblich vermindert ist.
Die Feststellungen des Erstgerichts sind im Berufungsrecht grundsätzlich verbindlich, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Tatsachenfeststellungen oder neue Tatsachen vorliegen (§ 529 ZPO).
Die Geeignetheit und Klassifizierung des verwendeten Bodenbelags (z. B. R9) spricht gegen die Annahme einer erhöhten Rutschgefahr und kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung entkräften.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 2005 verkündete Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu voll-
streckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil sie am 6.3.2003 im "Eingangsbereich" des von der Beklagten in G. betriebenen Kaufhauses gestürzt ist und sich dabei das rechte Schultergelenk gebrochen hat.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin in Bezug genommenen Sachanträge verwiesen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ursächlich für den Sturz der Klägerin gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie macht geltend:
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass sie im Eingangsbereich des Kaufhauses der Beklagten gestürzt sei, weil der Boden dort nass und rutschig gewesen sei. Hierfür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Im übrigen habe das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt, indem es der Aussage der Zeugin M. keinen Glauben geschenkt habe. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie keine Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer im Eingangsbereich ausgelegt habe, wie es die Berufsgenossenschaftsregel 181 in Verbindung mit dem Merkblatt M 10 der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel vorgebe. Dies sei, selbst wenn es an der Unfallstelle nicht nass gewesen sei, erforderlich gewesen, weil es draußen feucht gewesen sei und deshalb die Schuhsohlen der Kunden nass gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte
zu verurteilen,
1.) an sie 18.107,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2003 zu
zahlen,
2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld, das 7.500,00 Euro nicht unterschreiten
sollte, für die von ihr erlittenen immateriellen Schäden, die
ihr durch den Unfall vom 6.3.2003 im Kaufhaus der Be-
klagten in Geldern entstanden seien, zu zahlen,
3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche
weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,
die ihr auf Grund des Unfalls vom 6.3.2003 im Kaufhaus der
Beklagten in G. entstanden seien und noch entstehen
werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen seien oder übergehen
werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt sich auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil und macht darüber hinaus geltend:
Die von der Klägerin herangezogene Regel der Berufsgenossenschaft diene dem Schutz der Arbeitnehmer und nicht dem Schutz des Kundenverkehrs. Eine Ver-pflichtung, Feuchtigkeitsaufnehmer auszulegen, habe nicht bestanden, zumal diese Stolpergefahren begründeten.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Schadensersatz- sowie der Schmerzensgeldanspruch (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) stehen der Klägerin nicht zu. Zu Recht hat es das Landgericht auf Grund der durchgeführten Beweisauf-nahme nicht als erwiesen angesehen, dass die Beklagte die sie treffende Verkehrs-sicherungspflicht verletzt habe. Vielmehr hat sich mit dem Unfall ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
Der von der Beklagten im Eingangsbereich verwendete PVC-Belag begründete nach den Feststellungen des Sachverständigen B. in dem von ihm unter dem
14. 1.2005 erstatteten Gutachten keine erhöhte Rutschgefahr. Auch bei feuchter
Oberfläche entspricht die Rutschhemmung des Belages der Klassifizierung R 9, die für Eingangsbereiche von Verkaufsräumen gefordert wird (vgl. auch BGR 181-Bl. 217 GA). Die grundsätzliche Geeignetheit des verwendeten Belages für diesen Bereich zieht die Klägerin letztlich auch nicht in Zweifel.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie im Eingangsbereich keine Feuchtigkeitsaufnehmer ausgelegt hat. Eine Verpflichtung, Feuchtigkeitsaufnehmer auszulegen, konnte nur dann entstehen, wenn durch die Kunden auf Grund der Wetterverhältnisse in einem solchen Ausmaß Feuchtigkeit in den Eingangsbereich hineingetragen wurde, dass dadurch die rutschhemmende Wirkung des vorhandenen Bodenbelags erheblich verringert wurde. Etwas anderes lässt sich auch der von der Klägerin herange-zogenen Berufsgenossenschaftsregel 181 nicht entnehmen. Es ist nicht zu bean-standen, dass das Landgericht aus der Aussage der Zeugin M. nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, dass der Boden des Eingangsbereiches des Kaufhauses der Beklagten im Unfallzeitpunkt so feucht war, dass eine Auslegung von Feuchtigkeitsaufnehmern geboten war.
Die Zeugin M. hat zwar ausgesagt, es sei im Eingangsbereich sehr glitschig gewesen, es seien dort einzelne Pfützen vorhanden gewesen, allerdings sei noch nicht so viel Wasser vorhanden gewesen, dass es sich gespiegelt habe. Auch an der Unfallstelle sei es auf Grund der Fußstapfen der Kunden feucht gewesen und der Boden habe dort verschmiert ausgesehen. Weiter hat die Zeugin M. bekundet, zum Unfallzeitpunkt habe es zwar bereits etwas geregnet, jedenfalls sei es "nicht ganz trocken" gewesen, erst später habe es fester angefangen zu regnen. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass auf Grund dieser Angaben der Zeugin zu den Wetterverhältnissen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Fußspuren der Kunden im Unfallzeitpunkt schon so viel Nässe im Eingansbereich hinterlassen hatten, dass eine Rutschgefahr bestand. Dies zumal die Zeugen K. und S. bekundet haben, der Boden im Eingangsbereich sei im Unfallzeitpunkt trocken gewesen.
Das Berufungsgericht hat im Regelfall seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte oder lückenhafte Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder neue Tatsachen zuzulassen sind ( § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 ZPO).Vorliegend rechtfertigt das Berufungs-vorbringen nicht die Annahme, dass einer dieser Ausnahmetatbestände eingreift.
Insbesondere sind Verfahrensfehler, die dem Erstgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sein könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Beweiswürdigung entspricht den von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelten Anforderungen. Sie ist vollständig und in sich widerspruchsfrei und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht ursächlich für den Sturz der Klägerin war. Nur wenn die Klägerin bewiesen hätte, dass es im Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle so rutschig war, dass die Auslegung von Feuchtigkeitsaufnehmern geboten war, spräche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Klägerin gerade wegen der fehlenden Aufnehmer gestürzt ist (vgl. BGH NJW 1994, 945, 946). Diesen Beweis hat die Klägerin - wie ausgeführt - aber gerade nicht erbracht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, weil sie den Boden nicht durch Reinigungsmaßnahmen ausreichend trocken gehalten hat. Zwar sind nach der Rechtsprechung in Verbrauchermärkten mit hoher Kundenfluktuation, bei der die Aufmerksamkeit der Kunden durch angebotene Waren in Anspruch genommen wird, hohe Anforderungen an die Unterhaltung des Fußbodens zu stellen. Es ist aber nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu erkennen, dass der Boden zum Unfallzeitpunkt bereits so feucht war, dass Reinigungsmaßnahmen hätten stattfinden müssen.
Die ganz erheblichen Bedenken gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Betreuungskosten, was die Erforderlichkeit von Betreuungsleistungen, die Zuordnung der Stunden zu konkreten Betreuungsleistungen und den tatsächlichen Anfall der geltend gemachten Stunden angeht, können vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 28.607,15 Euro.