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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-11 W 55/04·21.10.2004

Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil wegen Eigentumsbeeinträchtigung verworfen

ZivilrechtSachenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil, wonach ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Streitgegenstand war die Befüllung eines Flüssiggastanks, die das Eigentum der Klägerin beeinträchtigte und einen Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB begründete. Das OLG wies die Beschwerde zurück, da die Beklagte als unmittelbare Störerin die Klage veranlasst hatte; eine Abmahnung war nicht erforderlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein Dritter durch Gebrauch oder Handlung das Eigentum des Inhabers beeinträchtigt und hieraus Wiederholungsgefahr entsteht, begründet dies einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2

Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB entsteht unmittelbar mit der Eigentumsbeeinträchtigung; ein vorheriges Abmahnschreiben ist hierfür nicht Voraussetzung.

3

Die Kennzeichnung eines Gegenstands (z. B. Eigentumsaufkleber) ist nicht voraussetzendes Tatbestandsmerkmal der Eigentumsbeeinträchtigung; eine solche Kennzeichnung kann allenfalls zur Prüfung zumutbarer Schutzmaßnahmen beim mittelbaren Störer herangezogen werden.

4

Für die Kostenfolge gilt: Der Obsiegende kann der unterliegenden Partei die Kosten nach § 91 ZPO auferlegen; § 93 ZPO greift nur, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 567 ZPO§ 91 ZPO§ 93 ZPO§ 1004 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 2 BGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.07.2004 ge-gen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Möncheng-ladbach vom 14.07.2004 – 8 O 38/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert: 3.095,00 €.

Rubrum

1

I.

2

Die nach den §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten als der unterlegenen Partei (§ 91 ZPO) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Voraussetzungen des § 93 ZPO verneint.

3

Nach § 93 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und er den An-spruch sofort anerkennt. Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage – auch in der Fassung des ursprünglichen Klageantrags – gegeben.

4

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Flüssiggastank auf dem Grundstück des Herrn H. Sch., Im H. 3, W., im Eigentum der Klägerin steht und die Beklagte diesen Tank am 07.08.2003 durch ihren Auslieferungsfahrer mit Flüssiggas hat befüllen lassen. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 BGB, ohne dass die Klägerin die Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 2 BGB hätte dulden müssen. Aus diesem Verstoß gegen § 1004 Abs. 1 BGB resultiert eine Wiederholungsgefahr, so dass der Klägerin der Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen zustand, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH NJW 03, 3702).

5

Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde geltend macht, das Abmahnungsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 16.02.2004 sei unwirksam gewesen (§ 174 Satz 1 BGB), weil eine Vollmacht nicht beigefügt war und auch auf die Rüge keine Original-Vollmachtsurkunde, sondern nur eine Vollmacht per Telefax übermittelt worden sei, vermag ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beklagte verkennt, dass für den Anspruch aus § 1004 BGB ein wirksames Abmahnschreiben nicht Voraussetzung ist. Der Anspruch auf Unterlassung weiterer Eigentumsbeeinträchtigungen entsteht nicht erst, nachdem das Verlangen auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolglos bleibt, sondern unmittelbar mit der Eigentumsbeeinträchtigung.

6

Der Senat vermag der Beklagten auch nicht darin zu folgen, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung nur dann vorliegen würde, wenn der Tank mit der Firmenbezeichnung der Klägerin oder einem "Eigentumsaufkleber" versehen gewesen wäre. Nach der insoweit eindeutigen oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, könnte eine solche Kennzeichnung allenfalls Bedeutung haben für die Frage, ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, die eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin zu ver-hindern geeignet gewesen wären. Diese Frage stellt sich indes im vorliegenden Fall nicht, weil die Beklagte unmittelbare (Handlungs-) Störerin i.S.d. § 1004 BGB und ein Zumutbarkeitskriterium nur für den mittelbaren Störer anzuwenden ist.

7

II.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert der Beschwerde entspricht den entstandenen Kosten des Rechtsstreits.

9

Dr. B. B. M.