Sofortige Beschwerde: Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der Vorsitzenden Richterin stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die Vorsitzende Richterin ein. Streitpunkt war die berufliche und wirtschaftliche Nähe des Ehemanns der Richterin zu einer Kanzlei, die ein Gutachten für die Beklagte erstellt hatte. Das OLG hob den Beschluss auf und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet, weil bereits der böse Schein der Befangenheit vorliegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn aus Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Persönliche Beziehungen des Richters zu Dritten rechtfertigen Befangenheitszweifel nur, wenn vernünftigerweise befürchtet werden kann, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zum Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt.
Berufliche Nähe oder wirtschaftlicher Bezug eines nahestehenden Dritten zu einer Partei oder deren Beauftragten (z. B. eine Kanzlei, die ein Gutachten für die Partei erstellt) können bei vernünftiger Würdigung der Umstände den bösen Schein fehlender Unvoreingenommenheit begründen.
Es ist der Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme ausbleibt; der böse Schein allein reicht zur Ablehnung aus, sodass die Partei nicht auf einen konkreten Nachweis tatsächlicher Befangenheit warten muss.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15.10.2015 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30.09.3015 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.12.2015 aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch vom 15.06.2015 gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht F… wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss unter I. verwiesen. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht F… im Beschluss vom 30.09.2015 für unbegründet erklärt. Hierzu hat es ausgeführt, dass keine Umstände vorlägen, die eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin in Bezug auf die Tätigkeit ihres Ehegatten rechtfertigten. Es bestünde weder eine besondere noch eine allgemeine Nähe des Ehemannes der abgelehnten Richterin zu einem Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Auch sei ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits für den Ehegatten der abgelehnten Richterin nicht ersichtlich. Die Vergütung für die gutachterliche Tätigkeit der Kanzlei G… habe nur einen Bruchteil des Gesamtumsatzes der Kanzlei in dem betreffenden Jahr ausgemacht. Infolgedessen scheide auch die Annahme eines besonderen wirtschaftlichen Interesses für die abgelehnte Richterin aus. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehegatten der abgelehnten Richterin von der Beklagten zu 2) sei des Weiteren nicht daraus herzuleiten, dass die Kanzlei im Zusammenhang mit verschiedenen Bauvorhaben der Beklagten zu 2) beratend tätig geworden sei.
Weiterhin hat das Landgericht keine persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richterin zur Streitsache angenommen, die Anlass zur Befangenheitsbesorgnis hätten geben können. So habe insbesondere der Ehemann nicht an der gutachterlichen Tätigkeit für die Beklagte zu 2) im Jahr 2010 mitgewirkt. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu der Rechtsanwaltskanzlei bestehe ein so entfernter Bezug zum Gegenstand der Streitsache, dass Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehnten Richterin aus Sicht der Klägerin bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht zu befürchten seien.
Aus der Verfahrensführung der abgelehnten Richterin ergebe sich nach Auffassung der Kammer gleichfalls kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit. So habe die abgelehnte Richterin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme sämtlicher Verfahren durch die Kammer, nämlich im Beschluss vom 10.6.2015, auf die Tätigkeit ihres Ehemannes hingewiesen.
Gegen den der Klägerin am 01.10.2015 zugestellten Beschluss vom 30.09.2015 hat diese mit Schriftsatz vom 15.10.2015, eingegangen am selben Tag beim Oberlandesgericht Düsseldorf, sofortige Beschwerde eingelegt. In dieser verweist sie erneut darauf, dass sich die Besorgnis der Befangenheit insbesondere daraus ergebe, dass der Arbeitgeber des Ehemannes der abgelehnten Richterin ein Rechtsgutachten erstellt habe, das zu wesentlichen Punkten des Rechtsstreits, den die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) führe, Stellung nehme. Die Klägerin befürchte, dass sich die abgelehnte Richterin durch die familiäre Nähe zu einem Mitarbeiter der Kanzlei in ihrer Rechtsansicht beeinflussen lassen könnte. Zudem sei weiter zu berücksichtigen, dass aufgrund des Honorars für das Gutachten auch das Nettoeinkommen des Ehemannes gestiegen sein dürfte. Der Inhalt der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin zeige weiter, dass diese sich intensiv mit ihrem Ehemann über die Zusammenhänge zur Stadt H… als beklagte Partei unterhalte.
Die abgelehnte Richterin hat mit dienstlicher Äußerung vom 16.11.2015 hierzu Stellung genommen.
In ihrer abschließenden Stellungnahme verweist die Klägerin erneut darauf, dass entscheidend sei, dass die Sozietät, in der der Ehemann der abgelehnten Richterin tätig sei, mit der Gutachtenerstellung beauftragt gewesen sei. Auch habe die abgelehnte Richterin in wirtschaftlicher Weise von dem Mandat profitiert, wenn auch in niedriger Höhe.
Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 17.12.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Erklärung der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 15.03.2011, NJW-RR 2011, 648). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 15.03.2012, NJW 2012,1890).
Als solche Gründe kommen auch persönliche Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache in Frage. Gründe, die in der Person eines anderen als der Partei liegen, lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters allerdings nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (BGH, Beschluss vom 14.06.2006, FamRZ 2006, 1440 und BGH, Beschluss vom 15.03.2011, a.a.O.).
Hier besteht aus Sicht der Klägerin bei vernünftiger Würdigung aller Umstände begründeter Anlass zur Sorge, dass es zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die abgelehnte Richterin kommen könnte.
Das familiäre Verhältnis der abgelehnten Richterin zu ihrem Ehegatten könnte sich aufgrund der Besonderheiten des Falles auf ihre Einstellung zum Gegenstand des Verfahrens auswirken. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH, Beschluss vom 15.03.2012, a.a.O.).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012 die besondere berufliche Nähe der Ehefrau und Rechtsanwältin eines Richters, die in derselben Kanzlei arbeitete wie der beauftragte Prozessbevollmächtigte des Prozessgegners, bereits ausreichen lassen, um eine Befangenheitsbesorgnis anzunehmen (BGH, Beschluss vom 15.03.2012, a.a.O.)
Zwar ist hier der Ehegatte der abgelehnten Richterin weder Partei noch Zeuge oder Prozessbevollmächtigter einer Partei. Auch ist die Kanzlei, in der der Ehegatte der abgelehnten Richterin arbeitet und deren Partner er ist, nicht am Rechtsstreit unmittelbar beteiligt weder als Partei noch als Prozessbevollmächtigte.
Allerdings ist die Kanzlei insoweit in das Verfahren involviert, als diese unter ihrem Namen für die Beklagte zu 2) einen Bericht zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns mit dem Ergebnis, dass der Beklagten zu 2) keine Verletzungen der ihr obliegenden Amtspflichten vorzuwerfen sei, verfasst hat und dieses Gutachten in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Dieses Gutachten wird bei der Prüfung der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) unter Umständen eine Rolle spielen. Die Kanzlei hat ein Interesse daran, dass das Gutachten in einem solchen, von der Öffentlichkeit besonders beobachteten Verfahren auch vor Gericht Bestand hat. Der Bestand des Gutachtens vor Gericht ist für den Ruf der Kanzlei nicht unerheblich. Bei etwa erkannten eklatanten Mängeln stellte sich die Frage möglicher Ansprüche der Beklagten zu 2) gegenüber der Kanzlei. Die Kanzlei hat somit einen hinreichend konkreten Bezug auch zu diesem Verfahren, da sie für das Rechtsgutachten verantwortlich zeichnet.
Auch wenn der Ehegatte der abgelehnten Richterin persönlich an der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt hat, sieht der Senat aufgrund der beruflichen Nähe des Ehemannes der abgelehnten Richterin zu den Verfassern des Gutachtens und aufgrund seiner Eigenschaft als Partner der Sozietät einen hinreichend konkreten Bezug auch des Ehegatten als Drittem zum Gegenstand der Streitsache als gegeben an. Da zudem der Umsatz der Kanzlei im Jahre 2010 aufgrund der Vergütung für das Gutachten gestiegen ist, ist auch ein wirtschaftlicher Bezug zur Streitsache gegeben, wenn dieser auch nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Dieser konkrete Bezug des Ehegatten zur Streitsache bietet aus Sicht der Klägerin als Partei bei vernünftiger Würdigung genügend Anlass aufgrund des besonderen Näheverhältnisses der Ehepartner Auswirkungen auf die Einstellung der Richterin zum Gegenstand des Verfahrens zu befürchten. Es gilt, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Dem Ablehnungsgesuch war daher stattzugeben.