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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-11 W 43/03·15.09.2003

Zurückverweisung: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss des Landgerichts unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs durch die Berufungskammer des Landgerichts. Das Oberlandesgericht gibt die Sache mangels Zuständigkeit ohne Sachentscheidung an das Landgericht zurück. Es stellt fest, dass die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts als Berufungsgericht nach der ZPO-Neuregelung nicht statthaft ist und insoweit nur die Rechtsbeschwerde oder eine Gegenvorstellung in Betracht kommt.

Ausgang: Verfahren ohne Sachentscheidung an die vorlegende Berufungskammer des Landgerichts zurückgegeben; Oberlandesgericht nicht zur Sachentscheidung berufen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist nur gegen Entscheidungen der Landgerichte statthaft, die im ersten Rechtszug ergangen sind; Entscheidungen des Landgerichts als Berufungsgericht sind hiervon nicht erfasst.

2

Die bloße Eröffnung der sofortigen Beschwerde durch Verweis auf § 46 Abs. 2 ZPO begründet allein nicht die Statthaftigkeit; die zusätzlichen Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO müssen erfüllt sein.

3

Gegen Beschlüsse des Landgerichts als Berufungsgericht ist grundsätzlich nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO zulässig, sofern das Gesetz dies vorsieht oder die Zulassung erteilt ist.

4

Ein als sofortige Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel kann als Gegenvorstellung behandelt werden; die Entscheidung hierüber obliegt dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, nicht dem Oberlandesgericht.

5

Die Neuregelung des Beschwerderechts schließt eine außerordentliche Beschwerde wegen angeblicher greifbarer Gesetzwidrigkeit in den vom ZPO-Regelungsbereich erfassten Fällen aus; eine Korrektur erfolgt vielmehr durch Gegenvorstellung beim Erstgericht.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ZPO§ 46 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 574 Abs. 1 ZPO§ 133 GVG

Tenor

Das Verfahren wird ohne Sachentscheidung des Senats an die vorlegende Berufungskammer des Landgerichts Mönchengladbach - 5 S 31/03 - zu-rückgegeben.

Gründe

2

Der Senat ist zu einer Sachentscheidung nicht berufen. Die Sache ist ohne Kostenentscheidung zum Nachteil des Beklagten an das Landgericht zurückzugeben.

3

Die Beschwerde des Beklagten vom 20. Juli 2003 richtet sich gegen den Beschluss der Berufungskammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 03. Juli 2003 - 5 S 31/01 -, durch den das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 29. Juni 2003 gegen den Vorsitzenden Richter und gegebenenfalls weitere Richter der Berufungskammer zurückgewiesen wurde.

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Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur noch statt, wenn letztere im ersten Rechtszug ergangen sind. Die Eröffnung der sofortigen Beschwerde gegen eine einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung in § 46 Abs. 2 ZPO genügt für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht, da die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO n.F. zusätzlich erfüllt sein müssen. Daher ist gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gemäß § 46 Abs. 1 ZPO durch das Landgericht als Berufungsgericht keine sofortige Beschwerde mehr statthaft (OLG Karlsruhe, MDR 2003, S. 651; Zöller-Gummer, ZPO, § 567 Rdnr. 38).

5

Die nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelung des § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO vorgesehene Ausnahmebestimmung für den Fall des § 46 ZPO ist durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 beseitigt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Landgericht erstmals über einen Befangenheitsantrag zu entscheiden hatte. Die Beseitigung zusätzlicher Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Zwischenentscheidungen hat der Reformgesetzgeber bewusst vorgenommen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, S. 494, 495, unter Berufung auf BayObLG, NJW 2002, S. 3262). Dies entspricht letztlich der Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes in Verfahren für die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts bestand (vgl. BGH, NJW-RR 1993, S. 644).

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Gegen einen vom Landgericht als Berufungsgericht erlassenen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung als Rechtsmittel ausschließlich eine Rechtsbeschwerde statthaft, und zwar nur dann, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde ist nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof berufen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07. März 2002 (WM 2002, S. 775 f) ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz zum 01. Januar 2002 eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auch dann nicht mehr statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. Vielmehr kommt in einem solchen Fall lediglich eine Korrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht, und zwar auf eine (fristgebundene) Gegenvorstellung hin.

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Aus dem vorstehenden Zusammenhang folgt zugleich, dass durch die Neuregelung des Beschwerderechts eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Landgerichte als Berufungsgericht in den der ZPO unterfallenden Verfahren unter keinem Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen kann.

8

Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde offensichtlich fehlen, liegt eine Auslegung der Beschwerde des Beklagten als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts vom 03. Juli 2003 näher. Allein der Umstand, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen im Berufungsrechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte nach der Neufassung der ZPO nicht mehr gegeben ist, rechtfertigt es nämlich nicht, ein gleichwohl als (sofortige) Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH NJW 2002, S. 1958). Die Entscheidung, wie die in Rede stehende Beschwerde des Beklagten zu behandeln ist - als vom Landgericht selbst als dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu bescheidende Gegenvorstellung (möglicherweise bereits durch den Nichtabhilfebeschluss erfolgt) oder als dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde -, fällt aber in die alleinige Zuständigkeit des Landgerichts. Der Senat ist in keinem Fall zu einer Sachentscheidung berufen.