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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-11 W 26/08·29.06.2008

Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wegen fehlender Anwaltssignatur verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte persönlich Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen die Vorsitzende Richterin ein. Das OLG verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war und keine Ausnahmevoraussetzungen vorlagen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; der Beschwerdewert entspricht dem Streitwert der Hauptsache.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs setzt die von Gesetzes wegen erforderliche Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt voraus; fehlt die anwaltliche Unterschrift, ist die Beschwerde unzulässig.

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Ausnahmetatbestände von der Anwaltsunterschriftpflicht nach §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 ZPO sind restriktiv zu prüfen; der Beschwerdeführer hat das Vorliegen solcher Ausnahmeumstände darzulegen.

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Bei unzulässiger oder unterlegener Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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Der Wert der sofortigen Beschwerde bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 5 ZPO§ 569 Abs. 3 ZPO§ 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.02.2008 gegen den Beschluss der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.01.2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem An-tragsteller auferlegt.

Gründe

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Die vom Antragsteller persönlich eingelegte und unterzeichnete Beschwerde, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs betreffend die Vorsitzende Richterin am Landgericht S.-N. wendet, ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift ist nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet, was nach §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 571 Abs. 4 Satz 1, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre. Ein Ausnahmefall nach den §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO liegt nicht vor (OLG Köln, MDR 1996, 1182; OLGR 1999, 218; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 46 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 16).

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Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene (BGH, NJW 2005, 2233, 2234 f.) Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (OLGR 1994, 127 = NJW-RR 1994, 1086) dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1968, 796).

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Dr. B. M. B.