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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-11 W 16/10·25.05.2010

Ablehnung eines Landgerichtsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Ablehnung eines Landgerichtsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nach nicht berücksichtigter Gegenvorstellung gegen einen Beweisbeschluss. Das OLG Düsseldorf gab der sofortigen Beschwerde statt und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet. Maßgeblich waren langes Ausbleiben einer Reaktion, abwertende dienstliche Äußerungen und drohende Verfahrensgestaltungen, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen an der Unparteilichkeit begründen. Eine Kostenentscheidung entfällt.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter als begründet erklärt; Beschluss der Zivilkammer abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

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Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gegeben, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

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Selbst wenn eine Beweisanordnung unanfechtbar ist (§ 355 Abs. 2 ZPO), bleibt das Gericht verpflichtet, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und auf seine Erheblichkeit zu prüfen; das Ausbleiben einer sachlichen Auseinandersetzung kann Befangenheitsgründe begründen.

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Unangemessene oder abwertende dienstliche Äußerungen des Richters über das Vorgehen der Parteien können objektiv den Eindruck mangelnder Unparteilichkeit erwecken und die Besorgnis der Befangenheit begründen.

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Während eines laufenden Ablehnungsverfahrens hat sich der Richter von Androhungen oder Gestaltungen des weiteren Verfahrens (z. B. Prüfung der Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses) zu enthalten; derartige Ankündigungen können die Besorgnis der Befangenheit nähren.

Relevante Normen
§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 355 Abs. 2 ZPO§ 42 ZPO§ 46 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2010 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.03.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Landgericht F. vom 09.11.2009 wird für begründet erklärt.

Gründe

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I.

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Der abgelehnte Einzelrichter verkündete zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2009 einen Beweisbeschluss, durch den u.a. über das Vorhandensein zahlreicher Mängel und deren Ursache sowie zur Angemessenheit von Minderungs- und Kostenerstattungsbeträgen Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben werden sollte. Ferner enthält der Beschluss folgenden Passus:

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"Dieser (der Sachverständige) ist gebeten, mit den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigten zusammen einen Ortstermin durchzuführen, um den Versuch zu unternehmen, eventuell doch noch eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen."

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Die Kläger erhoben gegen diesen Beschluss unter dem 31.07.2010 Gegenvorstellung und beantragten, den Beweisbeschluss in genau bezeichneter Weise abzuändern, da dieser ihrer Auffassung nach fehlerhaft war. Gleichzeitig beantragten die Kläger, die Frist zur Einzahlung des Vorschusses auf einen Zeitpunkt von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung zu verlängern. Der Einzelrichter reagierte auf die Gegenvorstellung gegenüber den Parteien nicht, sondern setzte das Verfahren fort, indem er die Akte der IHK zur Benennung von Sachverständigen zuleitete. Unter dem 26.10.2009 beantragten die Kläger, über ihre Gegenvorstellung bis zum 04.11.2010 zu entscheiden, und behielten sich für den Fall der Nichtbescheidung einen Befangenheitsantrag vor.

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Die Kläger vertreten die Auffassung, der Beweisbeschluss enthalte eklatante prozessuale Mängel und sehen in der Nichtbescheidung der Gegenvorstellung ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Besorgnis der Befangenheit bestehe.

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Der abgelehnte Richter hat sich in seiner dienstlichen Äußerung darauf berufen, dass die Beweisanordnungen unanfechtbar seien und Rechtsfehler nicht geeignet seien, die Befangenheit zu begründen. Die Vorgabe sogar des Wortlautes eines anderweitigen Beschlusses sowie die Fristsetzung, für die es keine rechtliche Grundlage gebe, stelle eine reine Anmaßung dar. Im Zeitraum von Juli bis Oktober 2009 habe er sich im Urlaub befunden, anschließend sei die Bearbeitung anderer Sachen vorrangig gewesen. Ferner sei die Akte mehrmals an die IHK versendet worden. Da die Kläger den gerichtlich geforderten Kostenvorschuss noch nicht eingezahlt hätten, sei zu prüfen, ob die Beweisaufnahme überhaupt noch durchzuführen sei.

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Die zuständige Zivilkammer hat den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass selbst unterstellte Rechtsmängel keine Befangenheit zu begründen vermögen. Auch der Nichtabhilfe der Gegenvorstellung hätten keine Motive zugrunde gelegen, die den Anschein einer Parteilichkeit des Richters begründen könnten.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt.

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Sie ist auch in der Sache begründet. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, also ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei muss es sich um objektive Gründe handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, MDR 2003, S. 892). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist; unerheblich ist, ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 102, S. 192 m.w.N., st. Rspr.; BGH, NJW-RR 2003, S. 1220 m.w.N., st. Rspr.).

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Solche hinreichenden objektiven Gründe, die für eine Parteilichkeit oder Voreingenommenheit des abgelehnten Richters in diesem Sinne sprechen würden, liegen hier vor. Jedenfalls aus der Gesamtschau des Verhaltens des abgelehnten Einzelrichters mussten die Kläger annehmen, dass Richter am Landgericht F. ihren Vortrag nicht vollständig zur Kenntnis nahm, weil er ihnen gegenüber nicht mehr unvoreingenommen war.

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Die Besorgnis der Befangenheit ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Partei den Eindruck gewinnen kann, dass es an der Bereitschaft des Richters fehlen könnte, ihr Vorbringen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu würdigen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2008, S. 1080). Dieser Eindruck ist im vorliegenden Fall aus Sicht einer vernünftigen Partei nicht von der Hand zu weisen. Er ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der abgelehnte Richter auf die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beweisbeschluss ihnen gegenüber über vier Monate lang nicht reagierte, sondern durch Übersendung der Akte an die IHK vielmehr den Eindruck erweckte, die Beweisaufnahme werde wie vorgesehen begonnen, ohne den Vortrag der Kläger auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Eine Reaktion des Gerichts auf die Gegenvorstellung konnten die Kläger aber schon deshalb erwarten, weil sie Einwände gegen den Beweisbeschluss vorgebracht hatten, die jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet waren. So hatten sie gerügt, dass das Gericht – unstreitig – im Begriff war, über unstreitige Tatsachen Beweis zu erheben, was unnötige Kosten verursacht hätte. Auch die Rüge der immerhin ungewöhnlichen Anregung an den Sachverständigen, eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits anzustreben, ließ aus Sicht einer vernünftigen Partei eine Reaktion des Gerichts erwarten, ehe dieses andere Schritte unternahm. Dabei ist unerheblich, dass der Beweisbeschluss gem. § 355 Abs. 2 ZPO unanfechtbar ist. Unabhängig davon hat das Gericht jedes Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und auf seine Erheblichkeit zu prüfen.

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Der Eindruck, dass der zuständige Einzelrichter F. eben hierzu nicht bereit war, musste sich aus Sicht einer vernünftigen Partei nach der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters vom 23.11.2009 noch verstärken, auf die sich die Kläger zur Begründung der sofortigen Beschwerde ebenfalls berufen. Auch unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters zu den zum Ablehnungsantrag führenden Vorgängen in der dienstlichen Äußerung können die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1998, S. 858; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 42, Rdnr. 24). Soweit der Einzelrichter das Vorgehen der Kläger als "Anmaßung" bezeichnet, liegt eine solche unsachliche Stellungnahme vor. Die Kläger haben wiederholt erläutert, warum sie sich gezwungen sahen, die Gegenvorstellung mit bestimmten Anträgen zu versehen und eine "Frist" zur Entscheidung zu setzen. Unabhängig davon, ob diese Auffassung zutraf, wurde sie jedenfalls sachlich begründet. Die Abwertung des Vorgehens als "Anmaßung" zeugt davon, dass der Richter weiterhin nicht willens war, sich mit den Sachargumenten der Kläger auseinanderzusetzen.

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Schließlich drohte der Einzelrichter den Klägern in der dienstlichen Stellungnahme ausdrücklich eine Prüfung an, ob die Beweisaufnahme überhaupt noch durchzuführen sei, da der angeforderte Vorschuss nicht eingezahlt sei. Abgesehen davon, dass sich ein Richter während eines laufenden Ablehnungsverfahrens derartiger Ankündigungen zur weiteren Gestaltung des Verfahrens zu enthalten hat, zeigt auch diese Äußerung, dass er den Vortrag der Kläger nicht berücksichtigte. Diese hatten beantragt, die Frist zur Einzahlung des Vorschusses bis zu einem Zeitpunkt 2 Wochen nach Entscheidung über die Gegenvorstellung zu verlängern, und konnten aufgrund der prozessualen Situation jedenfalls eine Entscheidung über ihren Antrag erwarten.

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Jedenfalls in der Gesamtschau zeigt das Verhalten des abgelehnten Richters, dass eine vernünftige Partei berechtigterweise den Verdacht haben konnte, dass dieser ihr Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis nahm oder es jedenfalls bei seinen Entscheidungen nicht berücksichtigte, so dass die Besorgnis bestand, dass ihr der Richter nicht mehr unbefangen gegenüberstand.

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Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 46, Rdnr. 20).

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Dr. B. J. Dr. W.