Kostenentscheidung: §21 GKG – Unrichtige Sachbehandlung verneint, Beschwerden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Senat behandelt Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen zur Beweiserhebung und zur Kostenfestsetzung. Er verwirft eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe als unzulässig und weist die übrigen Beschwerden zurück. Eine unrichtige Sachbehandlung nach §21 GKG liegt nicht vor, da kein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler erkennbar ist. Bereits entstandene Sachverständigenkosten sind nicht wegen späterer Aufhebung der Maßnahme nach §21 GKG zu Niederschlagung geeignet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen; die weiteren Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts werden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung steht kein Rechtsmittel zu.
Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG gegen Entscheidungen über Kostenansprüche ist zulässig, eine Erfolgsaussicht hängt von der konkreten Beurteilung ab.
Eine Niederschlagung von Gerichtskosten nach § 21 GKG kommt nur bei offensichtlich schwerem Verfahrensfehler oder eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts in Betracht; der richterliche Beurteilungsspielraum ist zu respektieren.
Für die Anwendbarkeit des § 21 GKG ist ursächlicher Zusammenhang zwischen der unrichtigen Sachbehandlung und dem Entstehen der Kosten erforderlich; bereits entstandene Kosten werden nicht allein wegen einer späteren Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme niedergeschlagen.
Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen angesetzten Kosten sind im Beschwerdeverfahren über den Kostenansatz nicht zu überprüfen.
Tenor
Das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers vom 22. September 2012 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden des Klägers vom 26. Juni 2012 und der Beklagten vom 4. Juli 2012 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2012 werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Soweit sich der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2012 (Bl. 2081 f GA) wendet, ist seine „sofortige Beschwerde“ vom 22. September 2012 (Bl. 2089 GA) unzulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz anzuordnen, ist kein Rechtsmittel gegeben (OLG München, 11 W 2509/84, Beschluss vom 24. September 1984; Hartmann, Kostengesetze, § 66 GKG Rn. 44).
Die Beschwerden des Klägers vom 26. Juni 2012 (Bl. 2043 ff GA) und der Beklagten vom 4. Juli 2012 (Bl. 2048 f GA) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2012 (Bl. 2029 f GA), sind gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig (vgl. Senat, I-10 W 126/12, Beschluss vom 27. November 2012). Die Beschwerden bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger trägt vor, in der Aufhebung des aus seiner Sicht zu Recht erlassenen Beweisbeschlusses vom 18. August 2009 unter dem 15. Februar 2011 (Bl. 1598 GA) liege eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG. Demgegenüber tragen die Beklagten vor eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht liege darin, dass angesichts der von den Beklagten erhobenen Einrede des Schiedsvertrages der vorbezeichnete Beweisbeschluss nicht hätte ergehen dürfen.
1.
Soweit das Landgericht Düsseldorf unter dem 18. August 2009 (Bl. 792 f GA) eine Beweiserhebung angeordnet hat, vermag der Senat eine unrichtige Sachbehandlung, die gemäß § 21 GKG die Nichterhebung der Sachverständigenkosten rechtfertigen könnte, nicht festzustellen.
Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben. Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt aber nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht (Senat, I-10 W 126/12, Beschluss vom 27. November 2012; OLG Düsseldorf, I-23 W 26/06, Beschluss vom 6. Juni 2006, juris Rn. 16 m.w.N.). § 21 GKG führt nicht zu einer Überprüfung einer richterlichen Sachentscheidung und des dabei eingeschlagenen Verfahrens. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum verlassen (Senat, a.a.O.). Dies ist etwa der Fall, wenn eine offensichtlich überflüssige Beweisaufnahme über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen stattgefunden hat (vgl. Senat, a.a.O., OLG München, NJW-RR 2003, 1294; LG Bremen, 3 O 1040/10, Beschluss vom 22. Mai 2012, juris Rn. 21). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Vielmehr bewegt sich die von der Kammer getroffene Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens innerhalb des dem Gericht zustehenden breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraums.
Als Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18. August 2009 hatte die Kammer die rechtliche Beurteilung zu treffen, ob es sich bei der Klausel zu § 19 Ziffer 3 Abs. 2 des Sozietätsvertrages vom 7. September 1994 (Bl. 20 GA) um eine wirksame Schiedsgutachterklausel handelt. Hinsichtlich der Bewertung dieser Klausel, die vom Kläger als „juristisch und inhaltlich völlig missraten“ bezeichnet wird (Bl. 1582 GA), gehen die Rechtsauffassungen der Parteien weit auseinander. Soweit die Kammer sich zunächst der klägerischen Einschätzung angeschlossen hat, dass es an einer hinreichend bestimmten Schiedsgutachterklausel fehle und auf dieser Grundlage einen Beweisbeschluss erlassen hat, der aus Sicht des Klägers als „rechtlich durchaus in Ordnung“ bezeichnet wird (Bl. 2044 GA), so stellt dieses jedenfalls keine so eindeutige Verkennung der materiellen Rechtslage dar, dass diese im Rahmen des § 21 GKG relevant sein könnte.
2.
Ob die klägerseits als „krasse Fehlentscheidung“ gerügte spätere Aufhebung des Beweisbeschlusses eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG darstellt, kann dahinstehen. Denn zu dieser Zeit waren die durch die Anordnung der Beweiserhebung verursachten Kosten bereits entstanden. Es fehlt insoweit jedenfalls an der für die Anwendbarkeit des § 21 GKG erforderlichen Ursächlichkeit der unrichtigen Behandlung für die Entstehung der Kosten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 21 GKG Rn. 41). Kosten, die auf Grundlage einer im Sinne des § 21 GKG nicht zu beanstanden Sachbehandlung erwachsen sind, die sich aber gerade wegen einer späteren unrichtigen Sachbehandlung für den Kostenschuldner im Ergebnis als zwecklos erwiesen haben, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 21 GKG.
Soweit die Parteien Einwendungen gegen die Höhe der von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten geltend machen, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.