Sofortige Beschwerde: Hälfte der Prozessgebühr bei Zurückweisungsantrag vor Berufungsbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Das OLG Düsseldorf reduzierte die geltend gemachte 13/10-Prozessgebühr auf die Hälfte, weil die Zurückweisung der Berufung vor Einreichung der Berufungsbegründung keine zweckentsprechende Verteidigungsmaßnahme darstellt. Ob die Berufung lediglich fristwahrend eingelegt wurde, ist unerheblich; besondere Rechtfertigungsgründe wurden nicht dargelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg: Kostenfestsetzung teilweise abgeändert, Prozessgebühr auf die Hälfte reduziert
Abstrakte Rechtssätze
Beantragt der Rechtsmittelgegner die Zurückweisung des Rechtsmittels, bevor das Rechtsmittel begründet ist, stellt dies in der Regel keine zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderliche Maßnahme dar.
In Fällen vorzeitiger Stellung eines Sachantrags ist dem Rechtsmittelgegner nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten, sofern keine besonderen Umstände eine volle Gebühr rechtfertigen.
Ob das Rechtsmittel ausdrücklich fristwahrend eingelegt wurde, ist für die Erforderlichkeit einer vorzeitigen Sachantragsstellung unerheblich.
Die Darlegung besonderer Umstände, die eine vorzeitige Antragsstellung rechtfertigen, obliegt demjenigen, der die volle Gebühr erstattet haben will.
Leitsatz
RpflG § 11 Abs. 1
ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1
Dem Rechtsmittelbeklagten ist nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, bevor das Rechtsmittel begründet wor-den ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Berufung ausdrücklich fristwahrend einelegt worden ist oder nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 31.10.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2003 sind von dem Beklagten an Kosten EUR 549,50 (in Buch-staben: fünfhundertneunundvierzig und 50/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.10.2003 an die Klägerin zu erstatten.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägern vom 06.10.2003 wird abgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin.
Rubrum
I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am 17.11.2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 31.10.2003 ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die von der Klägerin zur Festsetzung angemeldete 13/10 Prozessgebühr war lediglich zur Hälfte festzusetzen. Ihre Prozessbevollmächtigten hatten für sie als Berufungsbeklagte die Zurückweisung der gegnerischen Berufung beantragt, bevor die Berufung begründet worden war. Diese Maßnahme stellt keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich Maßnahme dar, so dass der kostentragungspflichtige Prozessgegner nicht mit den hierdurch entstandenen Kosten belastet werden darf.
Entgegen den Ausführungen der Rechtspflegerin im Nichtabhilfebeschluss vom 05.12.2003 in Verbindung mit dem Schreiben vom 27.11.2003 (Bl. 143, 145 GA) kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Berufung ausdrücklich nur fristwahrend eingelegt worden war. Auch ohne diesen Hinweis gibt es für den Regelfall keine rechtfertigende Begründung dafür, warum die Stellung eines Sachantrages vor Begründung des Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Verteidung gegen dieses Rechtsmittel erforderlich sein soll. Vor Eingang der Berufungsbegründung steht erfahrungsgemäß noch nicht fest, ob die Berufung auch durchgeführt wird. Der Berufungsgegner erleidet keine Nachteile, wenn er die Berufungsbegründung abwartet, bevor er seine Sachanträge stellt. Entsprechend kann dem Rechtsmittelbeklagten nur die halbe Prozessgebühr erstattet werden, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, bevor dieses begründet worden ist (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2002 - X ZB 27/02 (AGS 2003, 221). Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine vorzeitige Stellung des Sachantrages rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 549,50