Entschädigungsanspruch für verstorbenen Sachverständigen trotz unvollendetem Gutachten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Entschädigung für die Tätigkeit eines am 18.04.2001 verstorbenen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Streitpunkt ist, ob Anspruch auf Vergütung für Vorbereitungsarbeiten besteht, wenn das Gutachten nicht fertiggestellt wurde (auch bei Selbsttötung) und wer den Anspruch geltend machen kann. Das OLG hebt den Beschluss des Landgerichts auf: Entschädigung entsteht mit Aufnahme der Tätigkeit und umfasst Teilleistungen; ein Ausschluss kommt nur bei grob schuldhafter Pflichtverletzung in Betracht. Der Antragsteller kann den Anspruch im eigenen Namen geltend machen, da die Testamentsvollstreckerin eine Ermächtigung erteilt hat.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung des Entschädigungsanspruchs wird stattgegeben; Beschluss des Landgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschädigungsanspruch nach dem ZSEG entsteht mit der Aufnahme der Tätigkeit des Sachverständigen und umfasst auch Vorbereitungsarbeiten und Teilleistungen, wenn das Gutachten nicht fertiggestellt wird.
Der Tod des Sachverständigen, auch durch Selbsttötung, steht dem Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich nicht entgegen.
Eine Versagung der Entschädigung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn die bestimmungsgemäße Entschädigung grob unbillig wäre infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Sachverständigen (z.B. verschuldete Unverwertbarkeit des Gutachtens).
Ansprüche aus einer Gutachterbeauftragung können vom verbleibenden Gesellschafter oder, bei Auflösung der Gesellschaft durch Tod, von den Erben bzw. deren Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden; eine entsprechende Ermächtigung berechtigt Dritte zur Geltendmachung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2001 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für die Tätigkeit des am 18. April 2001 verstorbenen Sachverständigen Dipl.-Ing. H.-G. M. eine Entschädigung zu gewähren. Der Antragsteller ist berechtigt, die Entschädigung im eigenen Namen geltend zu machen.
1.)
Der Umstand, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. M. vor seinem Tod kein Gutachten fertiggestellt hat, steht dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
Wenn die Fertigstellung des Gutachtens ohne Verschulden des Sachverständigen unterbleibt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung für die geleisteten Vorbereitungsarbeiten und Teilleistungen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl. 2000, § 3 Rdn. 11.2). Dies gilt auch dann, wenn die Erstellung des Gutachtens unterbleibt, weil der Sachverständige verstirbt (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 15 Rdn. 1.3). Der Entschädigungsanspruch entfällt auch für den Fall der Selbsttötung des Sachverständigen nicht.
Grundlagen für die Entschädigung des Sachverständigen sind seine Tätigkeit und sein Aufwand. Der Entschädigungsanspruch entsteht mit der Aufnahme der Tätigkeit.
Eine Versagung der Entschädigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn das vorgelegte Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2001, Az. 10 WF 10/01; OLG München OLGRep. 1999, 49; Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 2000, 663; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 1 ZSEG, Rdn. 47 und 48; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rdn. 12.4). Darüber hinaus ist dem Sachverständigen eine Entschädigung zu versagen, wenn er seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig oder bewusst pflichtwidrig herbeigeführt hat (vgl. Senat OLGRep. 1996, 275; Beschluss vom 5. April 2001, Az. 10 W 30/01; Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 1999, 426; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl. 2001, Rdn. 534). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gutachten bereits erstattet worden ist oder nicht.
Voraussetzung für einen Verlust des Entschädigungsanspruchs ist stets, daß die bestimmungsgemäße Entschädigung grob unbillig wäre, weil der Sachverständige seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. Meyer/Höver/ Bach, a.a.O., § 3 Rdn. 9). Es muß mithin ein vorwerfbares Verhalten des Sachverständigen feststehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Selbsttötung ist weder im Vertragsrecht noch im Recht der unerlaubten Handlungen (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1991, 75, 76; BAG DB 1979, 1803; Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 276 Rdn. 7) noch im Rahmen des zwischen dem Sachver-ständigen und dem Gericht bestehenden Rechtsverhältnisses eine Pflichtverletzung. Die höchstpersönliche Entscheidung, den Freitod zu suchen, hat mit den Pflichten eines Sachver-ständigen nichts zu tun; insoweit besteht kein Zusammenhang (vgl. auch insoweit BGH a.a.O.).
Falls die Selbsttötung als Pflichtwidrigkeit bewertet werden sollte, würden sich unüberwindbare Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Fällen ergeben, in denen der Sachverständige seinen Tod möglicherweise durch eigene "Fahrlässigkeit" herbeige-führt haben könnte. Ebensowenig wie der Sachverständige gegenüber dem Gericht und den Parteien eine Rechtspflicht zu einer gesunden und ungefährlichen Lebensweise hat, trifft ihn eine Pflicht, sein Leben zu erhalten.
2.) Der Antragsteller ist berechtigt, den Entschädigungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob die zwischen ihm und dem verstorbenen Sachverständigen Dipl.-Ing. M. bestehende Gesellschaft durch den Tod des Letztgenannten aufgelöst worden ist.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 des zwischen dem Antragsteller und dem verstorbenen Sachverständigen geschlossenen Gesellschaftsver-trages vom 27. Dezember 1992 stehen alle Ansprüche, die sich aus der Beauftragung mit der Erstattung von Gutachten erge-ben, der Gesellschaft - und nicht den einzelnen Gesellschaf-tern - zu. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages hat dann, wenn ein Gesellschafter stirbt, der andere Gesellschafter die Möglichkeit, das Ingenieurbüro unabhängig von seiner Rechts-form weiterzuführen und das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva zu übernehmen, wenn er gegenüber den Erben des verstorbenen Gesellschafters innerhalb einer näher bestimmten Frist eine entsprechende Erklärung abgibt. Falls eine derartige Erklärung abgegeben worden ist, steht der Entschädigungsanspruch dem Antragsteller zu.
Zwar ist es, wie die Antragsgegnerin vorträgt, richtig, daß der Antragsteller eine entsprechende Erklärung nicht nachge-wiesen hat. Indessen kann er den Entschädigungsanspruch den-noch geltend machen. Falls der Antragsteller nicht gegenüber den Erben des verstorbenen Sachverständigen erklärt hat, er führe das Ingenieurbüro fort, ist die Gesellschaft durch den Tod des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst worden. In diesem Falle steht der Entschädi-gungsanspruch den Erben zu. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist die mit Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts Velbert vom 31. Mai 2001 (AZ 9 VI 170/01) ernannte Testamentsvollstreckerin P. W. berechtigt. Diese hat mit Schreiben vom 11. Mai 2001, dessen Ablichtung sich in der Akte befindet, erklärt, sie sei damit einverstanden, daß das Ingenieurbüro ausstehende Forderungen, die zur Erbmasse gehören, beitreibt. Sie hat mithin den Antragsteller ermächtigt, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Daraus folgt, daß der Antragsteller die für die Tätigkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. zu gewährende Entschädigung auch dann im eigenen Namen verlangen kann, falls eine Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages nicht abgegeben worden ist.
3.) Das Landgericht wird nunmehr über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung zu entscheiden haben.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.