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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 87/06·11.09.2006

Vorschuss nach § 17 GKG für Gerichtsreise zur Zeugenvernehmung auf 600 € begrenzt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Höhe eines nach § 17 GKG angeordneten Auslagenvorschusses für die Vernehmung eines Zeugen am Wohnort. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Beschwerde für zulässig und teils begründet: § 379 ZPO ist auf die Gerichtsreise nicht anwendbar, die Vorschusspflicht folgt aus § 17 GKG und ist auf Auslagen nach GKG-KV-Nrn. 9000 ff zu beschränken. Der Vorschuss wird auf 600 € herabgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Höhe des Auslagenvorschusses teilweise stattgegeben; Vorschuss auf 600 € reduziert, sonstige Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Vorschusses für die Reise des Gerichts zur Vernehmung eines Zeugen an dessen Wohnort findet ihre Grundlage in § 17 GKG und nicht in § 379 ZPO.

2

Die Spezialregelung des § 379 ZPO über die Abhängigkeit der Ladung eines Zeugen von der Zahlung eines Vorschusses erstreckt sich nicht auf den Fall, dass die Reise des Gerichts zur Zeugenvernehmung von einem Vorschuss abhängig gemacht wird.

3

Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht erstreckt sich nur auf Auslagen im Sinne der GKG-KV-Nrn. 9000 ff (insbesondere Vergütungen, Reisekosten und Auslagenersatz) und ist nach dem voraussichtlichen konkreten Aufwand zu bemessen.

4

Eine Beschwerde nach §§ 66, 67 GKG gegen die Anordnung eines Auslagenvorschusses ist zulässig, soweit die Anordnung ausschließlich aufgrund des GKG ergeht.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 3 GKG§ 17 GKG§ 379 ZPO§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

GKG § 17

ZPO § 379

1. Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses ab-hängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht.

2. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Be-schwerde der Beklagten der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2006 in der Fassung des Be-schlusses vom 01.08.2006 teilweise abgeändert:

Zur Deckung der voraussichtlichen Kosten für die Vernehmung des Zeugen H. A. an seinem Wohnort in M.-P. wird den Beklagten aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 600,- bei der Gerichtskasse Düssel-dorf einzuzahlen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die am 31.07.2006 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 181f GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 180, 183 ff GA) richtet sich – wie aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 18.08.2006 und 23.08.2006 (Bl. 194ff GA) hervorgeht – nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der angeordneten Vorschusszahlung.

3

Die Beschwerde ist gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Entgegen der Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss ist die Beschwerde eröffnet. Die Anordnung des Vorschusses für die voraussichtlichen Kosten des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen A. an seinem Wohnort findet ihre Grundlage allein in § 17 GKG. Sie erfolgt damit "nur aufgrund dieses Gesetzes" im Sinne des § 67 GKG.

4

Entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss beruht die Anordnung der Vorschusszahlung nicht auch auf anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht auf § 379 ZPO. § 379 ZPO begründet die Möglichkeit, die Ladung eines Zeugen von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig zu machen. Insoweit ist § 379 ZPO eine Spezialvorschrift gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 17 GKG (vgl. Meyer, GKG, 7. Aufl., § 17 Rn. 1). Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht. Zum einen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass auch dieser Fall von § 379 ZPO erfasst sein sollte. Zum anderen besteht hierfür auch kein praktisches Bedürfnis, da für diesen Fall auf die generelle Norm des § 17 GKG zurückgegriffen werden kann.

5

Die Beschwerde ist auch begründet. Der angeforderte Vorschuss ist nur in Höhe von EUR 600,- zu erheben. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff, von denen hier hauptsächlich die GKG KV-Nr. 9006 ins Gewicht fällt. Als Auslagen wären damit unter anderem zu erstatten die an die Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu zahlenden Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz). Für eine Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort in 8. M.-P. ist kein Rechtshilfeersuchen an die Republik Österreich nötig, weil dieser Ort in Deutschland liegt (südlich von R.). Für eine Reise des Gerichts nebst Unterkunftskosten und Aufwandsentschädigung dürften keine höheren Kosten als EUR 600,- zu erwarten sein. Entsprechendes gilt für eine Vernehmung an der von dem Beklagten angegebenen ladungsfähigen Anschrift des Zeugen in 8. M. (Bl. 64 GA). Auch dieser Ort liegt in Deutschland (südlich von A.).

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.