Weitere Beschwerde der Landeskasse: KV‑Nr.713‑Pauschale trotz Kostenfreiheit des Gläubigers
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Kostenerhebung der Gerichtsvollzieherin, in der eine Pauschale nach GvKostG KV‑Nr.713 (10 EUR) angesetzt war. Streitpunkt war, ob die Kostenfreiheit des Vollstreckungsgläubigers nach § 2 Abs. 1 GvKostG die Pauschale ausschließt. Das Oberlandesgericht bestätigte die Auslegung, dass KV‑Nr.713 nach den "zu erhebenden Gebühren" bemessen wird und die Kostenfreiheit des Gläubigers nicht zugunsten des Schuldners wirkt; der Schuldner bleibt nach § 13 Abs. 1 GvKostG haftbar. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den LG‑Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; Pauschale nach KV‑Nr.713 bleibt trotz Kostenfreiheit des Gläubigers in Ansatz
Abstrakte Rechtssätze
GvKostG KV‑Nr.713 bemisst die Pauschale für sonstige bare Auslagen nach der Höhe der "zu erhebenden Gebühren" (20 % der zu erhebenden Gebühren, höchstens 10 EUR).
Die Kostenfreiheit des Auftraggebers nach § 2 Abs. 1 GvKostG bewirkt nicht, dass der Vollstreckungsschuldner von seiner Haftung nach § 13 Abs. 1 GvKostG befreit wird.
Für die Frage der Erhebung von Auslagenpauschalen ist auf die rechnerisch zu erhebenden Gebühren abzustellen; die Freistellung des Gläubigers ändert diese Bemessungsgrundlage nicht.
Die Erhebung von Gebühren und Auslagen bleibt voraussetzend für die Geltendmachung der Haftung des Vollstreckungsschuldners nach § 13 GvKostG.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.06.2006 wird zurückgewie-sen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 20.07.2006 (Bl. 29 f GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.06.2006 (Bl. 19 ff GA) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.05.2006 (Bl. 8 ff GA) zurückgewiesen, welches die Erinnerung der Landeskasse gegen die Kostenerhebung der Gerichtsvollzieherin vom 19.10.2005 (Az. 18 DR II 1788/05) als unbegründet zurückgewiesen hatte. In dem Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin war unter anderem die – der Höhe nach zutreffend berechnete - Pauschale in Höhe von EUR 10,00 nach GvKostG KV-Nr. 713 in Ansatz gebracht worden, obwohl der Vollstreckungsgläubiger – Freistaat Sachsen – gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG Kostenfreiheit genießt.
II.
Auch die weitere Beschwerde der Landeskasse ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Das Landgericht hat den Auslagentatbestand des GvKostG KV-Nr. 713 zutreffend ausgelegt, wonach die Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag 20 % der zu erhebenden Gebühren, höchstens 10,- EUR beträgt. Insoweit hat es in nicht zu beanstandender Weise auf die "zu erhebenden Gebühren" abgestellt und angenommen, dass die Gebührenfreiheit des Vollstreckungsgläubigers hierauf keinen Einfluss hat.
Zu berücksichtigen ist, dass neben dem Auftraggeber auch der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung haftet, § 13 Abs. 1 GvKostG. Genießt der Auftraggeber – wie hier – Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GvKostG, ist ausschließlich dieser von der Zahlung der Kosten befreit. Die Kostenfreiheit wirkt nicht zugunsten des Vollstreckungsschuldners. Es verbleibt vielmehr bei seiner Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG. Hierfür bedarf es weiterhin der Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen). Folgerichtig knüpft auch GvKostG KV-Nr. 713 an die Höhe der "zu erhebenden Gebühren" an.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.