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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 85/05·07.11.2005

Aufhebung eines Kostenansatzbeschlusses mangels Zuständigkeit der Kammer

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse hatte gegen einen Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf zum Kostenansatz Beschwerde eingelegt. Das OLG hebt den Beschluss auf, weil die Kammer im Kostenansatzverfahren ohne Erinnerung nach §66 Abs.1 GKG nicht entscheiden durfte. In der Sache verneint das Gericht eine Abänderung des Kostenansatzes und eine Niederschlagung nach §21 GKG. Gerichtsgebühren nach KV-Nr.1811 fallen nicht an.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen den Kostenansatzbeschluss stattgegeben; Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 13.06.2005 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung des Gerichts im Kostenansatzverfahren ist nur veranlasst, wenn gegen den Kostenansatz eine Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG eingelegt worden ist; das Gesetz sieht keine Entscheidung von Amts wegen vor.

2

Zur Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz sind grundsätzlich der Kostenschuldner und die Staatskasse berechtigt.

3

Die tatsächliche Behandlung einer Eingabe als Klageentwurf durch das Gericht verhindert nicht das Entstehen und die Fälligkeit der mit Eingang beim Gericht entstehenden Verfahrensgebühr.

4

Eine Niederschlagung nach § 21 GKG kommt nicht in Betracht, wenn die fraglichen Gerichtsgebühren nicht durch eine Falschbehandlung des Gerichts verursacht sind.

5

Außergerichtliche Kosten und bestimmte Gerichtsgebühren (z.B. nach KV-Nr.1811 GKG) sind nur anzusetzen, wenn sie tatsächlich entstanden bzw. gesetzlich vorgesehen sind.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 GKG§ 45 KostVfg§ 21 GKG

Tenor

Der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.06.2005 wird aufgehoben.

Rubrum

1

I.

2

Der von der Landeskasse vorsorglich mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.06.2005 war aufzuheben. Die Zivilkammer war nicht berufen, im Rahmen des Kostenansatzverfahrens eine Entscheidung zu treffen.

3

Eine Entscheidung wäre nach § 66 Abs. 1 GKG veranlasst gewesen, wenn gegen den fraglichen Kostenansatz vom 26.04.2005 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 09.05.2005 eine Erinnerung eingelegt worden wäre. Zur Einlegung einer Erinnerung berechtigt sind grundsätzlich der Kostenschuldner und die Staatskasse. Dass eine Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt worden sei, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Eine Entscheidung des Gerichts im Kostenansatzverfahren von Amts wegen sieht das Gesetz nicht vor. An einer möglichen Abänderung des Kostenansatzes im Verwaltungswege (§ 45 KostVfg) ist die Zivilkammer nicht beteiligt. Sie ist daher auch nicht befugt, außerhalb des Verfahrens nach § 66 GKG Anweisungen an den Kostenbeamten zu erteilen.

4

II.

5

Im übrigen kommt auch in der Sache eine Abänderung des Kostenansatzes nicht in Betracht, da - wie der Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt hat - die für die Entstehung der gerichtlichen Verfahrensgebühr maßgebliche Klageschrift vom 08.09.2003 keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Klage nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben werden sollte. Bezeichnenderweise verwahrt sich der Kläger noch in seinem Schriftsatz vom 25.11.2003 (Bl. 196 GA) gegen den Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2003, worin diese "zum Entwurf der Klageschrift verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" Stellung nimmt (Bl. 132 GA). Er stellt insoweit klar, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine Klage gehandelt habe.

6

Die tatsächliche Behandlung der Klage als Klageentwurf durch das Gericht kann das Entstehen und die Fälligkeit der bereits mit Eingang bei Gericht fällig werdenden Verfahrensgebühr nicht verhindern. Die fraglichen Gerichtsgebühren sind auch nicht durch eine Falschbehandlung des Gerichts entstanden, so dass eine Niederschlagung nach § 21 GKG nicht in Betracht kommt.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren nach GKG KV-Nr. 1811 nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.