Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattung der Umsatzsteuer bejaht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts betreffend die Erstattung von Anwaltsgebühren nebst Umsatzsteuer. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass die auf Rechtsanwaltsgebühren entfallende Umsatzsteuer erstattungsfähig ist. Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt die Erklärung über fehlenden Vorsteuerabzug; nur ein überzeugender Gegenbeweis kann dies entkräften.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; Erstattung der Umsatzsteuer bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erstattung erstattungsfähiger notwendiger Prozesskosten gehört grundsätzlich auch die auf Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer.
Für die Kostenfestsetzung genügt nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Die Erstattung der Umsatzsteuer kann nur versagt werden, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden Gegenbeweis zweifelsfrei entkräftet ist.
Streitigkeiten über die in der Kostenfestsetzung festgesetzten Steuern sind im Klageverfahren nach § 767 ZPO auszutragen, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 30.11.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Die am 30.12.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 130 GA) gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 122f, 123a GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Hierin werden die von der Beklagten mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2004 (Bl. 117 GA) geltend gemachten Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Prozesskosten gehört grundsätzlich auch die auf die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes entfallende Umsatzsteuer. Im Rahmen der Festsetzung genügt insoweit nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Damit soll das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen entlastet werden (vgl. BVerfG NJW 96, 382). Nur wenn die Richtigkeit der Behauptung durch entsprechenden Gegenbeweis entkräftet ist (vgl. BVerfG aaO), mithin die Unrichtigkeit der Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung zweifelsfrei feststeht, kann die Erstattung der Mehrwertsteuer versagt werden. Ansonsten ist ein Streit über die festgesetzten Steuern im Klageverfahren nach § 767 ZPO auszutragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.05.2004 - 10 W 40+41/04 - und vom 28.09.2003 - 10 W 79/03; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer").
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 209,92