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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 79/11·06.07.2011

Sofortige Beschwerde wegen Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine sofortige Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsabwehrklage. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unzulässig; zudem fehlt der Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidend ist, dass eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO keiner Anfechtung unterliegt und das angegriffene Urteil durch ein abänderndes Senatsurteil nicht mehr Grundlage der Klage ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen, da Anfechtungsmöglichkeit fehlt und Rechtsschutzbedürfnis der Vollstreckungsabwehrklage nicht gegeben ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO sind entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO keiner Anfechtung durch sofortige Beschwerde zugänglich.

2

Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig.

3

Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis insbesondere, wenn das angegriffene Urteil durch ein abänderndes Senatsurteil nicht mehr als Grundlage für die Klage dient, bleibt die Klage erfolglos.

4

Im laufenden Berufungsverfahren ist eine Vollstreckungsabwehrklage, die dieselben Einwendungen wie die Berufung verfolgt, regelmäßig mangels hinreichenden Rechtsschutzbedürfnisses unbehelflich.

Relevante Normen
§ 769 Abs. 1 ZPO§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 767 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrich-ters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis zu 1.500,00 €

Rubrum

1

Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig, weil Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO keiner Anfechtung unterliegen; im übrigen wäre es auch unbegründet, da die Vollstreckungsabwehrklage keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts vom 9.7.2010 (15 O 449/09) kann aufgrund des abändernden Senatsurteils vom 10.3.2011 (I-10 U 95/10) nicht mehr Gegenstand einer Klage aus § 767 ZPO sein kann; für eine erfolgversprechende Erledigungserklärung ist ebenfalls kein Raum, weil der während des noch laufenden Berufungsverfahrens erhobenen und auf dieselben Einwendungen gestützten Vollstreckungsabwehrklage aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BAGE 31, 288, 292 = NJW 1980, 141; BAG NJW 1986, 214 (LS) = NZA 1985, 709: OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 31, 32; Geißler, NJW 1985, 1865, 1868; Musielak-Lackmann, § 767 ZPO, Rn. 12; Zöller-Herget, § 767 ZPO, Rn. 4).