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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 77/2125 OH 7/19·25.09.2022

Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung für Betreuungs- und Patientenverfügung

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Notar erhob Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts einer in einer Urkunde enthaltenen Betreuungs- und Patientenverfügung mit 5.000 €. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Es betont, dass Betreuungs- und Patientenverfügungen höchstpersönliche Existenzfragen sind und regelmäßig nur den Auffangwert oder eine zurückhaltende Erhöhung rechtfertigen. Zudem seien Vermögensverhältnisse bereits bei eng verknüpften General- und Vorsorgevollmachten zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde des Notars gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für Betreuungs- und Patientenverfügung (5.000 €) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurkundung einer Betreuungs- und Patientenverfügung bildet einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand und ist als nicht-vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu bewerten; maßgeblich sind Umfang, Bedeutung sowie Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten.

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Fehlen genügender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung, gilt gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG ein Auffanggeschäftswert von 5.000 €.

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Übliche Gegenstände von Betreuungs- und Patientenverfügungen betreffen Existenzfragen höchstpersönlicher Art, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen stehen und daher nur eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts rechtfertigen.

4

Ein über 5.000 € hinausgehender Geschäftswert ist nicht sachgerecht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für eng verknüpfte General- und Vorsorgevollmachten berücksichtigt worden sind.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 GNotKG§ 129 Abs. 1 GNotKG§ 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG§ 30 KostO§ 130 Abs. 2 Satz 2 u. Satz 3 Abs. 3 GNotKG§ 84 FamFG

Leitsatz

§ 36 GNotKG

Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

1. Die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung sind Existenzfragen höchstpersönlicher Art, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen und deshalb allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG in Höhe von 5.000 € rechtfertigen können.

2. Der Ansatz eines Geschäftswerts über 5.000 € hinaus erscheint aber nicht sachgerecht, wenn die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für eine mit einer Betreuungs- und Patientenverfügung eng verknüpften General- und Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind, weil den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist.

Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.04.2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Etwaige der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

Gründe

1

Die von dem beteiligten Notar auf Anweisung seiner vorgesetzten Dienstbehörde erhobene Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

2

Entgegen der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Notar die in der Urkunde vom 20.07.2017 (UR.-Nr. 885/17, Bl. 7 ff. d.A.) neben einer General- und Vorsorgevollmacht unter Ziffer III. und IV. enthaltene Betreuungs- und Patientenverfügung mit 5.000 € bewertet hat. Auch unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Kostenschuldner ist eine höhere Bewertung nicht veranlasst.

3

Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG stellt die Beurkundung einer Betreuungs- und Patientenverfügung einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand dar. Dieser ist mangels einer besonderen Vorschrift als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu bewerten. Maßgeblich sind demnach die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfangs und die Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Nur dann, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, ist gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 € auszugehen.

4

Der Senat schließt sich – wie auch die Kammer – der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 – I-15 W 464/16 – juris Rn. 7; zu § 30 KostO: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 – I-15 W 113/13 –; juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 – 15 W 148/05 – juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 – 20 W 397/04 – juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 – 20 W 423/2000 – juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.

5

Vorliegend erscheint der Ansatz eines höheren Geschäftswerts im Übrigen auch im Hinblick darauf nicht sachgerecht, dass die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für die General- und Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind. Die Betreuungs- und Patientenverfügung sind mit dieser eng verknüpft, so dass den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130 Abs. 2 Satz 2 u. Satz 3, Abs. 3 GNotKG, 84 FamFG.

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Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestehen nicht und werden auch von dem Präsidenten des Landgerichts nicht aufgezeigt.

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