Auslegung als Erinnerung gegen Kostenansatz und Rückverweisung an das Landgericht
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte bezeichnete eine Eingabe als sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; der Senat legt sie jedoch als Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz aus. Zentrale Frage war die Auslegung prozessualer Erklärungen und die zulässige Verfahrensart. Das Gericht behandelt die Eingabe als Erinnerung und verweist die Sache an das Landgericht zur Entscheidung zurück.
Ausgang: Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz behandelt und zur Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozessuale Erklärungen sind nach ihrem erkennbar gewollten Inhalt auszulegen; dabei sind die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB maßgeblich.
Erhebt ein Kostenschuldner inhaltlich Rügen gegen die Höhe der im Kostenansatz berücksichtigten Positionen, ist die Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S.d. § 66 Abs. 1 GKG auszulegen, auch wenn sie anders bezeichnet wurde.
Die Erinnerung eröffnet gegenüber der sofortigen Beschwerde eine zusätzliche Prüfung durch den Instanzenrichter und ist gebührenfrei; eine anders bezeichnete Eingabe kann daher im Zweifel dem gebührenfreien Erinnerungsschutz zugewiesen werden.
Der Senat ist im Kostenansatzverfahren nur zur Entscheidung berufen, wenn gegen die Entscheidung des Instanzenrichters die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde eingelegt wird.
Tenor
Die als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve vom 26.10.2004 vorgelegte „Erinnerung“ der Beklagten vom 09.11.2004 ist als Erinnerung der Beklagten und Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts vom 25.10.2004 (Kassenzei-chen 77305 240 1) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrech-nung vom 11.11.2004 (Bl. III, IIIa GA) zu behandeln und wird als solche zur Herbeiführung einer Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückgege-ben.
Rubrum
Die Rechtssache fällt nicht zu einer Entscheidung durch den Senat im Kostenfestsetzungsverfahren an. Bei der unter dem 09.11.2004 eingelegten Erinnerung der Beklagten (Bl. 201 GA) handelt es sich – wie zutreffend vom Kostenbeamten in der Verfügung vom 07.06.2005 (Bl. 208 R GA) vermerkt – um eine Erinnerung der Beklagten und Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts vom 25.10.2004 (Kassenzeichen 77305 240 1) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 11.11.2004 (Bl. III, IIIa GA), auch wenn sie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve vom 26.10.2004 gerichtet war. Im Kostenansatzverfahren ist der Senat nur dann zur Entscheidung berufen, wenn gegen die Entscheidung des Instanzenrichters Beschwerde eingelegt wird (§ 66 Abs. 2 GKG).
Die prozessualen Erklärungen einer Partei sind entsprechend dem erkennbar Gewollten auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortigen Beschwerde stattfindet, nicht die Erinnerung. Zum anderen wird die Beklagte nach dem Kostenansatz als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen und ihre Erinnerung richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Höhe der im Kostenansatz vollständig zu ihren Lasten berücksichtigten Sachverständigenkosten. Für eine solche Beanstandung eines Kostenschuldners sieht § 66 Abs. 1 GKG die Erinnerung vor. Diese eröffnet – im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde - eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit durch den Instanzenrichter. Überdies sind Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, während im Verfahren der sofortigen Beschwerde u.U. Gerichtsgebühren anfallen (GKG-KV Nr. 1811). Aufgrund dieser Umstände ist im Zweifel eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, es seien zu Unrecht im Kostenansatz berücksichtigte Positionen eingestellt worden, als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 07.05.2002 – 14 W 277/02, AGS 2002, 285f).
Die Auslegung als Erinnerung gegen den Kostenansatz scheitert hier nicht daran, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 04.05.2005 (Bl. 208 GA) ihre Erinnerung vom 09.11.2004 selbst als sofortige Beschwerde bezeichnet. Hier wurde offensichtlich die Bezeichnung des Gerichts in der Anfrage vom 10.03.2005 (Bl. 204) übernommen, ohne dass es Anhaltspunkte für eine inhaltliche Änderung mit der bereits erwähnten Konsequenz der Verkürzung des Rechtsweges und des Kostenrisikos gibt.
Auf die Frage, ob der Erstattungsschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann, nach dem Kostenansatz sei der Erstattungsgläubiger von der Gerichtskasse zu Unrecht zur Bezahlung von Auslagen sowie Zeugen-/Sachverständigenentschädigung herangezogen worden und könne die entsprechenden Beträge seinerseits von der Staatskasse zurückerstattet verlangen (vgl. OLG Dresden, MDR 2001, 476f; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Hier ist die Erstattungsschuldnerin des Kostenfestsetzungsverfahrens zugleich Kostenschuldnerin der im Kostenansatz berücksichtigten Sachverständigenkosten. Sie hat diesbezüglich "Erinnerung" eingelegt, die nach den obigen Ausführungen als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen ist.
Eine zur Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechend § 148 ZPO veranlassende Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben. Die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren wird durch die Entscheidung im Kostenansatzverfahren nicht berührt, da sich der festgestellte Erstattungsanspruch der Klägerin unabhängig von der Höhe der Sachverständigenkosten ergibt.