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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 66/10·26.07.2010

Beschwerde des Notars gegen Kostenschuldnerschaft wegen Starksagung erfolgreich

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Notar legte Beschwerde gegen die Feststellung ein, er sei Kostenschuldner nach § 3 Nr. 2 KostO. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob die Kostenrechnungen auf. Die Erklärung des Notars („Kosten zahlt der Erwerber. Für die Kosten sage ich mich stark") ist als Bürgschaft auszulegen und begründet keinen vollstreckbaren Erstattungsanspruch. In Grundbuchsachen fehlten zudem Anhaltspunkte für eine Vorschusspflicht.

Ausgang: Beschwerde des Notars gegen seine Feststellung als Kostenschuldner als begründet; Kostenrechnungen aufgehoben, Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pauschale Starksagung des Notars ist regelmäßig als Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB auszulegen und nicht als selbständige Übernahme der Kostenschuld nach § 3 Nr. 2 KostO.

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Zur Abwendung einer Vorschusspflicht nach § 8 Abs. 2 KostO ist erforderlich, dass der Erklärende die persönliche Haftung für die Kostenschuld eindeutig übernimmt; bloße Gutsagen genügen hierfür nicht.

3

Bei Grundbuch- und Nachlasssachen darf die Vorschusspflicht nur verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kosteneingangs vorliegen; bloße Formulierungen ohne solche Anhaltspunkte rechtfertigen keine Vorschussforderung.

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Wenn die Erklärung des Notars lediglich eine zivilrechtliche Bürgschaft begründet, besteht kein im Kostenfestsetzungs- oder Kostenerstattungsverfahren durchsetzbarer Anspruch der Staatskasse; der Anspruch ist zivilrechtlich geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 3 KostO§ 3 Nr. 2 KostO§ 765 BGB§ 8 Abs. 2 Satz 1 KostO§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KostO§ 14 Abs. 9 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde des Notars vom 05.02.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Rechtspfleger - vom 08.01.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerungen des Notars vom 17.09./08.10./04.11.2009 werden die Kostenrechnungen vom 01.09.2009

Nr. 023516/003 über EUR 1300,- , RE-Nr. 1100261998 und

Nr. 023518/003 über EUR 3095,- , RE-Nr. 1100262108

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechnungen aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde des Notars vom 05.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Rechtspfleger - vom 08.01.2010 ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig.

3

Zuständig für die Entscheidung ist gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, § 14 Abs. 3, Abs. 4 KostO a.F. das Landgericht als nächsthöhere Gericht, wenn das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist. Hier ist das jeweils gebührenpflichtige Geschäft im Mai 2008 beantragt worden. Allerdings bestimmt § 40 EGGVG, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG n.F. Anwendung findet auf Entscheidungen, die nach dem 01.09.2009 erlassen worden sind. Der angefochtene Beschluss datiert vom 08.01.2010 (Bl. 151ff Grundakte 23516). Da die Änderung des § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO letztlich die Änderung des § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG berücksichtigen will, ist maßgeblich auf die Übergangsvorschrift des § 40 EGGVG abzustellen, so dass für die Entscheidung über die Beschwerde das Oberlandesgericht zuständig ist.

4

II.

5

Die Beschwerde des Notars ist begründet. Mit Erfolg wendet er sich gegen die Auffassung, er sei Kostenschuldner im Sinne des § 3 Nr. 2 KostO.

6

Der Notar hat in den Anträgen zur Eintragung des Erbbaurechts und des Vorkaufsrechts vom 05. und 06.05.2008 (jeweils Bl. 1f der Grundakten zu Bl. 23516 und 23518 des Grundbuchs von Duisburg) ausdrücklich erklärt "Kosten zahlt der Erwerber. Für die Kosten sage ich mich stark". Ob hierin eine Kostenübernahme nach § 3 Nr. 2 KostO liegt, ist durch Auslegung nach § 133 BGB zu klären (vgl. Korinthenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 3 Rn. 15; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 3 Rn. 6). Maßgeblich ist, ob die Erklärung den Übernahmewillen verdeutlicht. Beim Notar ist abzugrenzen, ob er als bloße Zahlstelle eintritt (z.B. "Kosten zahle ich" oder "Kosten sind bei mir zu erheben"), ob er bereit ist, Kosten zu übernehmen ("für die Kosten stehe ich ein") oder ob er nur zur Übernahme eines bestimmten begrenzten Kostenrisikos bereit ist (zB. im Wege der Bürgschaft).

7

Der Wortlaut der vom Notar abgegebenen Erklärung ist auslegungsfähig. Ein "Gutsagen" und "Starksagen" von Notaren oder Rechtsanwälten sollen erfahrungsgemäß der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem sie die für die Erledigung bestimmter Vorgänge vorgesehene Vorschusszahlung sicherstellen (vgl. OLG Köln, JurBüro 1992, 615); da der Starksagende erklärt, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, wird die Erklärung zumeist als Bürgschaft iSdes § 765 BGB auszulegen sein (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1975, 37).

8

Eine andere Bedeutung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Zweck der Starksagung. Stellt man auf den Zweck der Starksagung ab, soll hierdurch regelmäßig verhindert werden, dass die Vornahme des Geschäfts gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht wird. Dieses Ziel kann grundsätzlich nur erreicht werden, wenn der Starksagende erklärt, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt, § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KostO. Zur Abwendung der Vorschusspflicht genügt die Übernahme einer Bürgschaft durch Gutsagen oder Starksagen grundsätzlich nicht (Korinthenberg/Lappe, § 8 Rn. 17a).

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Etwas anderes gilt allerdings bei Grundbuch- und Nachlasssachen, § 8 Abs. 2 Satz 1, 2 Halbsatz KostO. Hier erfordert die Abhängigmachung von einer Vorwegleistung Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kosteneingangs im konkreten Fall (Korinthenberg/Lappe, § 8 Rn. 14). Das mag anzunehmen sein, wenn die Mittellosigkeit des Schuldners aus einem anderen Verfahren bekannt ist oder wenn so ungewöhnlich hohe Kosten anfallen, dass auch bei einem normalerweise oder bisher zahlungsfähigen und – willigen Kostenschuldner begründete Zweifel auftreten (vgl. Hartmann, § 8 Rn. 10). Entsprechende Anhaltspunkte sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Deshalb war hier auch ohne Starksagung durch den Notar von einer Vorschussanforderung abzusehen. Die vorliegende Starksagung des Notars ist daher nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck als Übernahmeerklärung auszulegen. Sie kann vielmehr nach den üblichen Gepflogenheiten als Übernahme einer Bürgschaft verstanden werden.

10

Im Falle der Übernahme einer Bürgschaft aber besteht kein im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durchsetzbarer Erstattungsanspruch, sondern lediglich ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch (vgl. Korinthenberg/Lappe § 3 Rn. 21). Die Staatskasse kann ihren Anspruch daher nicht im Wege des gerichtlichen Kostenansatzes geltend machen.

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Auf die Frage, ob auch die Stadt D. Kostenschuldner ist, kommt es für die hier fragliche Haftung des Notars nicht mehr an.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 GKG.