Beschwerde zurückgewiesen: Gemeinde nicht gebührenbefreit bei Vorschussanordnung (GKG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Anordnung eines Vorschusses für Gerichtskosten; das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass keine Ausnahmeregelung des § 14 Nr. 2 GKG greift und die Klägerin keine Gebührenbefreiung nach § 2 GKG zusteht. Das Gebäudemanagement der Klägerin ist als wirtschaftlicher Eigenbetrieb ausgestaltet, sodass landesrechtliche Befreiungen nicht anwendbar sind. Kostenregelung erfolgte nach §§ 67, 66 GKG.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Vorschussanordnung zurückgewiesen; Klägerin nicht gebührenbefreit; Kostentragung und Kostenfestsetzung nach §§ 67, 66 GKG.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Vorschusses für Gerichtskosten nach § 12 GKG ist zulässig, sofern keine der in § 14 GKG vorgesehenen Ausnahmen greift.
Eine Gemeinde kann sich nicht auf die allgemeine Gebührenbefreiung des § 2 Abs. 1 GKG berufen.
Gebührenbefreiungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit landesrechtlichen Befreiungsvorschriften finden keine Anwendung, wenn der Streitgegenstand ein wirtschaftlich selbständiges Unternehmen/Eigenbetrieb der Gemeinde betrifft.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Vorschussanordnung richtet sich nach §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 06.03.2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Klägerin vom 26.03.2007 (Bl. 56 GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 52 GA) ist gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Satz 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Die Anordnung des Vorschusses für die Gerichtskosten erfolgte gemäß § 12 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Ausnahme für die Abhängigmachung der Zustellung der Klage von der vorherigen Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 14 Nr. 2 GKG liegt nicht vor.
Die Klägerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 GKG gebührenbefreit. Auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG kann sich eine Gemeinde nicht berufen (vgl. Meyer, GKG, 8. Aufl., § 2 Rn. 13). Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes NW in der ab 05.05.2005 gültigen Fassung (GVBl. 2005, 609). Der hier streitgegenständliche Mietvertrag betrifft ein wirtschaftliches Unternehmen der Klägerin. Wirtschaftliche Unternehmen sind Einrichtungen der Gemeinde, die aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469 f). Entsprechendes ist ausweislich der ins Internet gestellten Informationen und des Organigramms der Klägerin ersichtlich. Das Gebäudemanagement "G." ist als Eigenbetrieb ausgewiesen und als solcher auch im Organigramm ersichtlich aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG.