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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 6/17·24.04.2017

Erinnerung: Gemeinde gebührenbefreit bei nichtwirtschaftlicher Kulturvermietung

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenbefreiungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin (Stadt) wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG und beantragte Gebührenbefreiung. Das OLG hob den Kostenansatz auf und stellte fest, dass die Gemeinde nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 2 JustizG NRW gebührenbefreit ist. Entscheidend war, dass die Vermietung als nicht gewinnorientierte Kulturförderung anzusehen ist. Der Kostenausspruch erfolgte gemäß § 66 Abs. 8 GKG.

Ausgang: Erinnerung der Gemeinde gegen den Kostenansatz als begründet angenommen; Gebührenbefreiung festgestellt und Kostenanspruch aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 2 JustizG NRW sind Gemeinden von den von den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen erhobenen Gebühren befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

2

Der Begriff des 'wirtschaftlichen Unternehmens' schränkt die persönliche Privilegierung sachlich ein; maßgeblich ist, dass der Streitgegenstand eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft betrifft.

3

Ergibt sich aus der Vertragsgestaltung (z. B. Anmietung und Weitervermietung zu gleichen, niedrigen Konditionen mit ausschließlicher Nutzung zur Kulturförderung), dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, liegt kein wirtschaftliches Unternehmen vor und es besteht Gebührenbefreiung.

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Der Kostenausspruch richtet sich nach den Vorschriften des GKG; insoweit führt eine festgestellte Gebührenbefreiung zur Gebührenerhebungfreiheit des Verfahrens und zur Aufhebung eines zuvor festgesetzten Kostenansatzes (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2016 (Bl. IV GA) und die darauf beruhende Kostenrechnung vom 11. Oktober 2016 (Kassenzeichen 701129342005, Bl. IVa GA) aufgehoben.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die Beklagte ist vorliegend gebührenbefreit. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW sind Gemeinden von Gebühren befreit, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmen“ ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso Senat, I-10 W 142/12, Beschluss vom 8. Januar 2013). Das ist vorliegend der Fall, denn die Stadt Düsseldorf hat erkennbar nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung gehandelt. Es handelt sich bei der Vermietung des streitgegenständlichen Objekts vielmehr um eine nicht gewinnorientierte Maßnahme zur Kulturförderung. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Gegenüberstellung der Mietverträge hinsichtlich der An- und Vermietung des Mietobjekts. Die Beklagte hat die Mieträume für damals 500 DM netto angemietet und – wie sich aus der Anlage B1 ergibt – zu demselben Preis an eine Gruppe von Künstlern weitervermietet. Beides erfolgte zu einer ausschließlichen Verwendung als Ateliers für Düsseldorfer Künstler mit dem erkennbaren Ziel der Kulturförderung. Diese Vertragskonstellation lässt den Schluss auf ein gewinnorientiertes „wirtschaftliche Unternehmen“ der Gemeinde nicht zu.

4

II.

5

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.