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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 60/16·13.07.2016

Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen Beratungshilfeentscheidung zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Rechtsanwaltsvergütung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse richtet weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung zu Auslagen im Beratungshilfeverfahren in Strafsachen. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass Auslagen für Akteneinsicht im Beratungshilfeverfahren grundsätzlich möglich sind. Die Entscheidung stützt sich auf die Gesetzesbegründung und die Regelung zur Akteneinsicht nach §147 StPO.

Ausgang: Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird als unbegründet zurückgewiesen; Auslagen für Akteneinsicht können Beratungshilfeauslagen sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist bei landgerichtlicher Zulassung nach § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zulässig.

2

Eine weitere Beschwerde ist unbegründet, wenn die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).

3

Für eine sinnvolle Beratung in Strafsachen ist regelmäßig Einsicht in die Verfahrensakten erforderlich; Auslagen hierfür können grundsätzlich Auslagen des Beratungshilfeverfahrens sein.

4

Die alleinige Tatsache, dass für die Akteneinsicht eine Verteidigerbestellung nach § 147 Abs. 1 StPO vorgesehen ist, schließt nicht automatisch aus, dass geltend gemachte Auslagen dem Beratungshilfeverfahren zuzuordnen sind.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG§ 546 ZPO§ 147 Abs. 1 StPO§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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I.

2

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.

3

Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Insbesondere verweist die Kammer – wie auch schon das Amtsgericht Solingen in seiner Entscheidung vom 9. November 2015 – zu Recht darauf, dass bereits in der Gesetzesbegründung für die Beratungshilfe in Strafverfahren darauf verwiesen wird, dass eine sinnvolle Beratung in Strafsachen ohne Einsicht in die Akten nicht möglich ist (BT-Drucks. 8/3311, S. 13). Aus der für die Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO obligatorischen Verteidigerbestellung kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die vorliegend geltend gemachten Auslagen nicht solche des Beratungshilfeverfahrens sind.

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II.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.