Kostenberechnung in Insolvenz: Gerichtsgebühren nach §58 GKG an Insolvenzmasse bei Verfahrensende
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse rügt die Herabsetzung des Gerichtsgebührenansatzes im Insolvenzverfahren. Streitpunkt ist, ob für die Gebührenberechnung der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung oder der nach InsVV reduzierte Überschuss bei Betriebsfortführung maßgeblich ist. Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass §58 GKG den vollen Massewert bei Verfahrensbeendigung zugrunde legt und die Ausnahmeregel des §1 Abs.2 Nr.4b InsVV nicht auf die Gerichtskosten überträgt. Der Beschluss des Landgerichts wird abgeändert; die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen die Herabsetzung des Kostenansatzes wird stattgegeben; Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 58 Abs. 1 GKG ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens maßgeblich.
Die in § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV geregelte Reduzierung des Massewerts bei Fortführung des Unternehmens gilt nicht automatisch für die Berechnung der Gerichtskosten nach § 58 GKG, soweit der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich vorgesehen hat.
Modifikationen des maßgeblichen Bezugswerts durch eine auf § 65 InsO gestützte Rechtsverordnung für die Verwaltervergütung bewirken nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage eine Änderung des Bezugswerts für die Gerichtsgebühren.
Bei Fortführung eines Geschäfts durch den Insolvenzverwalter ist der Wert des fortgeführten Geschäfts grundsätzlich nach seinem wirtschaftlichen Wert in die Masse einzubeziehen und nicht lediglich der nach Abzug von Geschäftsausgaben verbleibende Überschuss.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 08.04.2010 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amts-gerichts Wuppertal vom 24.02.2010 – Rechtspflegerin – wird zurückgewie-sen.
Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 23.04.2010 (Bl. 446 GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 08.04.2010 (Bl. 440ff GA) ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie erweist sich als begründet. Zu Recht beanstandet die Landeskasse, dass auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters der Kostenansatz des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.12.2009 (Bl. II GA) aufgehoben und der Kostenbeamte angewiesen worden ist, die Gebühren gemäß GKG KV-Nrn. 2310 und 2320 nach einem Wert von EUR 277.149,33 (statt EUR 487.448,99) zu berechnen. Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters und des Landgerichts ist der erfolgte Kostenansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Dort ist zutreffend ein Massewert von EUR 487.448,99 zu Grunde gelegt, wie er im Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 10.11.2009, dort unter Ziff. II (Bl. 312 ff GA) ausgewiesen ist.
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung und die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden gemäß § 58 Abs. 1 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Eine Legaldefinition der Insolvenzmasse enthält der durch §§ 36, 37 InsO konkretisierte § 35 InsO. Es ist das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen zuzüglich des von ihm während des Verfahrens erlangten Vermögens einschließlich der Früchte, Nutzungen und Zinsen. Führt der Insolvenzverwalter ein Geschäft des Schuldners weiter, ist dieses Geschäft nach seinem Wert zu berücksichtigen und nicht lediglich der nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibende Einnahmeüberschuss (vgl. Meyer, GKG, 11. Aufl., § 58 Rn. 3 GKG).
Der Senat folgt nicht der vom Landgericht vertretenen Auffassung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Berechnung der Gerichtsgebühren und der Verwaltervergütung derselbe in § 1 InsVV konkretisierte Wert zugrunde gelegt werden sollte. Ein solcher Wille kann weder den entsprechenden Normen (§ 58 GKG, §§ 63, 65 InsO) noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu berechnen, § 63 Abs. 1 S. 2 InsO. Der Gesetzgeber hat allerdings durch die Ermächtigung in § 65 InsO das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, die Vergütung des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln, was durch die InsVV vom 19.08.1999 erfolgt ist, die wie die InsO (vgl. Art. 110 Abs. 1 EGInsO) zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist. § 1 Abs. 1 InsVV knüpft an den Wert der Insolvenzmasse an, § 1 Abs. 2 InsVV enthält weitergehende Bestimmungen für die maßgebliche Masse, namentlich für: Massegegenstände, die mit Aussonderungsrechten belastet sind (Nr. 1), für abgefundene Aus- und Absonderungsrechte (Nr. 2) und für Forderungen, denen eine Gegenforderung gegenübersteht (Nr. 3); Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich nicht abgesetzt, Ausnahmen hiervon gelten gemäß Nr. 4 aber für die Vergütung wegen besonderer Sachkunde (a) und für den Fall der Fortführung des Unternehmens, in dem lediglich der Überschuss zu berücksichtigen sein soll (b). Der Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV stellt sich damit als Ausnahme dar und verringert den "Wert der Insolvenzmasse".
Die Gerichtskosten sind ebenfalls nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu berechnen, § 58 Abs. 1 S. 1 GKG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Einschränkung des § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV auch im Rahmen des § 58 Abs. 1 GKG berücksichtigt wissen will. Der Gesetzgeber hat weder im Gesetzgebungsverfahren einen entsprechenden Willen bekundet noch nach Erlass der InsVV eine § 1 Abs. 2 Nr. 4 b entsprechende Ausnahmeregel für den Fall der Betriebsfortführung in § 58 Abs. 1 GKG aufgenommen.
Das Landgericht stützt sich auf die Begründungen des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) der Bundesregierung vom 24.11.1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72), in der es ausdrücklich heißt: "Für das einheitliche Insolvenzverfahren soll der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein, für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters." Diese Begründung zielt jedoch in erster Linie auf die nunmehr nach dem Gesetz einheitlich vorgesehene Bezugsgröße für die Berechnung der Gerichtskosten und die Insolvenzverwaltervergütung ab.
Bis zum Inkrafttreten der EG InsO zum 01.01.1999 waren die Gerichtsgebühren für das Vergleichsverfahren nach dem Betrag der Aktiven zur Zeit der Antragstellung zu erheben (§ 36 GKG a.F.) und die Gebühren für das Konkursverfahren nach dem Betrag der Aktivmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (§ 37 GKG a.F.). Für das ab 01.01.1999 durch die InsO neu geregelte einheitliche Insolvenzverfahren sollte der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein.
Bis zum Inkrafttreten der InsO zum 01.01.1999 bestimmte sich die Vergütung des Verwalters gemäß § 85 Abs. 2 KO nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung. Nach § 74 des Entwurfs einer Insolvenzordnung der Bundesregierung vom 15.04.1992 (RegE InsO 1992, BT-Drucks. 12/2443, zu § 74, S. 130) und dem später Gesetz gewordenen § 63 InsO sollte nunmehr der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens maßgeblich sein. In der Begründung des Gesetzgebers wird hervorgehoben, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur für den Konkurs- und Vergleichsverwalter notwendig mache.
Für die Insolvenzverwaltervergütung hat der Gesetzgeber in § 65 InsO das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, um die Vergütungsregelungen einfacher späteren Änderungsbedürfnissen anpassen zu können. Damit hat er in Kauf genommen, dass möglicherweise auch der für die Vergütungsberechnung maßgebliche Bezugswert modifiziert wird. Zugleich hat er aber weder in der EGInsO zur Änderung des GKG noch später zum Ausdruck gebracht, dass eine Modifizierung des Bezugswertes für die Insolvenzverwaltervergütung durch Rechtsverordnung auch den Bezugswert für die Gerichtskosten beeinflussen soll.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.