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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 58/15·29.04.2015

Beschwerden gegen landgerichtlichen Beschluss nach §56 RVG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller und die Landeskasse legten Beschwerden gegen einen Beschluss des Landgerichts Wuppertal ein, die landgerichtlich gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zugelassen wurden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die weiteren Beschwerden zurück und bezieht sich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kostenerstattung wird ausgeschlossen.

Ausgang: Die weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Landeskasse gegen den landgerichtlichen Beschluss werden zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die landgerichtliche Zulassung führt zur Zulässigkeit weiterer Beschwerden, wenn sie nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 6 S. 1 RVG erfolgt.

2

Ein zulässiges Rechtsmittel ist in der Sache zurückzuweisen, wenn das Beschwerdevorbringen die zutreffenden Gründe der Vorinstanzen nicht in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellt.

3

Das Beschwerdegericht kann auf die bereits zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen Bezug nehmen und das Rechtsmittel mangels durchgreifender Einwendungen zurückweisen.

4

Nach § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG kann das Verfahren über weitere Beschwerden gebührenfrei gestellt werden und eine Erstattung der Kosten ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Antragsteller vom 14. November 2014 und der Landeskasse vom 17. November 2014 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 2014 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weiteren Beschwerden ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Landeskasse sind aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 13. März 2015 Bezug genommen, die durch das beidseitige Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

3

II.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.