Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 55/04·26.05.2004

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit auswärtiger Anwaltstermine bestätigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts. Streitpunkt ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten für in München ansässige Prozessbevollmächtigte bei Terminen vor dem Landgericht Düsseldorf. Das OLG weist die Beschwerde ab und bestätigt die Erstattungsfähigkeit auswärtiger Vertretung; ein Verweis auf örtliche Anwälte ist nur in engen Ausnahmen gerechtfertigt.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen durch einen am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt sind in der Regel erstattungsfähig, auch wenn die Termine vor einem auswärtigen Gericht stattfinden.

2

Ein Verweis der Partei auf die Beauftragung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn ein eingehendes Mandantengespräch von vornherein entbehrlich ist oder der Fall keine tatsächlichen und rechtlichen Probleme aufwirft.

3

Gewerblichen Unternehmen ist die Information mittels moderner Telekommunikation zumutbar, wenn sie über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung mit sachkundigen Mitarbeitern verfügen, andernfalls sind externe, gegen Honorar beauftragte Rechtsanwälte wie bei Unternehmen ohne Inhouse-Rechtsetat zu behandeln.

4

Die Kostenentscheidung bei zurückgewiesener sofortiger Beschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 05.03.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

2

I.

3

Die am 01.04.2004 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beklagten (Bl. 119 GA) ist als sofortige Beschwerde gegen den ihm am 26.03.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.03.2004 (Bl. 115 ff GA) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

4

Zu Recht ist der Rechtspfleger in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss von der Erstattungsfähigkeit der Kosten ausgegangen, die für die Wahrnehmung der Termine zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2002, 13.11.2002 und 14.05.2003 vor dem Landgericht Düsseldorf durch die in München ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallen sind.

5

Die in Anbetracht des Wegfalls des anwaltlichen Lokalisationsprinzips entwickelte Rechtsprechung zur kostenrechtlichen Anerkennung der Vertretung einer auswärtigen Partei durch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt geht davon aus, dass im Regelfall die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung darstellt, wenn diese bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird. Dies beruht maßgeblich darauf, dass regelmäßig ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird. (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98, 100).

6

Nur ausnahmsweise ist die Partei darauf zu verweisen, einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihm die nötigen Informationen mittels moderner Telekommunikation zukommen zu lassen, etwa dann, wenn sich ein eingehendes Mandantengespräch von vornherein erübrigt oder dann, wenn ein Fall keine tatsächlichen und rechtlichen Probleme aufwirft und zudem abzusehen ist, dass sich die Gegenseite nicht verteidigen wird (vgl. BGH aaO, S. 100). Gewerblichen Unternehmen wird eine Information mittels Telekommunikation zugemutet, wenn das Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, deren sachkundige Mitarbeiter den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gründlich vorbereitet haben, dass sich schon bei Beauftragung des Rechtsanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erübrigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - IV ZB 32/03, S. 6; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02, MDR 2003, 1019; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 10/02, S. 6).

7

Eine derartige Ausnahme, die es rechtfertigen würde, den Kläger auf die Unterrichtung von am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten mittels moderner Telekommunikation zu verweisen, liegt hier nicht vor. Unabhängig davon, ob der Kläger einem gewerblichen Unternehmen gleichzustellen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die vorliegende Klage im Hause der Klägerin entsprechend vorbereitet worden ist. Insbesondere kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der Rechtsstreit letztlich von einer Juristin, die dem Vorstand des Klägers angehört, bearbeitet worden ist. Zu berücksichtigen ist, dass die fragliche Juristin zugleich Rechtsanwältin ist, deren Kanzlei mit der Bearbeitung der Rechtsangelegenheit gegen Entgelt beauftragt wurde. Der Kläger hat insoweit mit Schriftsatz vom 27.04.2004 (Bl. 128 f GA) unwidersprochen vorgetragen, dass er nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfüge. Vielmehr bestehe zwischen ihm und seinen Prozessbevollmächtigten ein Kooperationsvertrag, der es ihm ermögliche, Rechtsrat einzuholen; jede Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolge allerdings gegen Honorar. Unter diesen Umständen ist der Kläger nicht anders zu behandeln als ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung, das einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung einer Rechtsangelegenheit beauftragt. Die Bearbeitung von Rechtstreitigkeiten gehört dann offensichtlich nicht zu den mit der vereinbarten Vergütung abgedeckten Aufgaben der Vorstandsmitglieder.

8

II.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

10

Beschwerdewert: EUR 1333,68 (3 x EUR 383,24 zuzügl. MWSt)