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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 52-54/04·11.10.2004

Weiteren Beschwerden in Notarkostenstreit zurückgewiesen, Geschäftswert bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Kostenschuldner und Kostengläubiger richteten weitere Beschwerden gegen einen Beschluss des Landgerichts Krefeld zur Erforderlichkeit eines Übertragungsvertragsentwurfs und zur Geschäftswertfestsetzung. Das OLG Düsseldorf hielt die Beschwerden für zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht habe Tatsachen zutreffend festgestellt und das Ermessen bei der Wertfestsetzung nicht fehlerhaft ausgeübt. Ein Verzicht auf Notarkosten nach § 16 KostO kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Weitere Beschwerden der Kostenschuldner und des Kostengläubigers gegen den Beschluss des LG Krefeld werden als unbegründet zurückgewiesen; Kostenverteilung 12%/88%.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden und darf diese nur auf Rechtsverletzungen überprüfen.

2

Notarkosten entfallen nur dann wegen falscher Sachbehandlung, wenn ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen vorliegt; bloße Verstöße gegen Rechtspflichten genügen nicht (§ 16 KostO).

3

Ob ein vom Kostengläubiger gefertiger Entwurf gebührenrechtlich 'erforderlich' war, ist beweisbedürftig; die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.

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Der geschäftswertrelevante gemeine Wert (Verkehrswert) ist nach § 19 KostO maßgeblich; bei Anhaltspunkten für einen höheren Wert sind vom Gericht erforderliche Ermittlungen vorzunehmen und nötigenfalls eine Schätzung vorzunehmen.

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Eine nachträgliche, erhebliche und nicht nachvollziehbar begründete Erhöhung des Wertansatzes durch den Kostengläubiger ist willkürlich und damit ermessensfehlerhaft; das Landgericht kann den Wert selbst nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen.

Relevante Normen
§ 156 KostO§ 16 KostO§ 141 KostO§ 39 Abs. 1 Satz 1 KostO§ 19 KostO§ 12 FGG

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Kostenschuldner gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24.03.2004 werden zurückge-wiesen.

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24.03.2004 wird zurückgewie-sen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde werden zu 12 % den Kostenschuldnern und zu 88 % dem Kostengläubiger auferlegt.

Rubrum

1

Weitere Beschwerden der Kostenschuldner

  1. Weitere Beschwerden der Kostenschuldner
2

Die weiteren Beschwerden der Kostenschuldner gegen den angefochtenen Beschluss sind zulässig, jedoch unbegründet. Ohne Erfolg wenden die Kostenschuldner ein, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft ein Erfordern des Übertragungsvertragsentwurfs festgestellt und dabei übersehen, dass die festgestellten Tatsachen auch den Einwand einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Kostengläubiger begründen, der zur Nichterhebung der Kosten führt.

3

Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Ihm obliegt nur die Prüfung, ob die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, KostO, § 156 Rn. 66). Das Landgericht hat die Frage, ob der vom Kostengläubiger erstellte Übertragungsvertragsentwurf von den Kostenschuldnern erfordert wurde, zutreffend als beweisbedürftig angesehen und insoweit die angebotenen Beweise erhoben. Die rechtliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten lässt keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung erkennen. Sie berücksichtigt alle angesprochenen Aspekte und kommt zu dem vertretbaren Ergebnis, dass die Kostenschuldner den gefertigten Entwurf im Sinne der gebührenrechtlichen Vorschriften "erfordert" haben.

4

Die von den Kostenschuldnern behauptete unvollständige Erforschung ihres wirklichen Willens vermag eine Nichterhebung der Kosten nicht zu rechtfertigen. Für die Frage, ob Notarkosten wegen falscher Sachbehandlung unerhoben bleiben müssen, gelten nach der Rechtsprechung die gleichen Grundsätze und der gleiche Maßstab wie bei der Niederschlagung von Gerichtskosten: Nur ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen rechtfertigt die Anwendung des § 16 KostO, nicht dagegen der Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten (vgl. Rohs/Wedewer-Waldner, § 16 Rn. 21). Die Feststellungen des Landgerichts bieten jedoch keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen des Kostengläubigers. Daraus ist weder erkennbar, dass der Kostengläubiger sich nicht darum bemüht hat, den wahren Willen der Kostenschuldner zu erforschen noch dass er eine völlig unbrauchbare, unzweckmäßige oder erheblich kostenintensive Lösung gewählt hat. Vielmehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Kostenschuldner den Kostengläubiger aufgefordert hat, den aus seiner Sicht komplizierten Entwurf in schriftlicher Form zu unterbreiten.

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Weitere Beschwerde des Kostengläubigers

  1. Weitere Beschwerde des Kostengläubigers
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Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den angefochtenen Beschluss ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kostengläubiger wendet sich gegen die vom Landgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Festsetzung des Geschäftswertes für die Fertigung des Übertragungsvertragsentwurfes auf EUR 582.000,-. Dieser Geschäftswert wurde - entsprechend der ersten Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 16.01.2003 (Bl. 56 f GA) - zutreffend unter Zugrundelegung eines Wertes des betroffenen Grundbesitzes von ca. EUR 485.000,- ermittelt. Die Angriffe des Kostengläubigers gegen diese Bewertung des Grundbesitzes haben keinen Erfolg. Entgegen seiner Auffassung war das Landgericht nicht an die von ihm vorgenommene, seiner späteren Kostenrechnung vom 19.05.2003 (Bl. 91 f GA) zugrundegelegte Schätzung des Verkehrswertes von EUR 1.500.000,- gebunden.

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Der für die Gebührenberechnung maßgebliche Geschäftswert bestimmt sich nach §§ 141, 39 Abs. 1 Satz 1, 19 KostO. Maßgeblich ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO der gemeine Wert, das ist der Verkehrswert. Dieser ist bei Grundstücken nur dann anhand des Einheitswertes zu ermitteln, wenn sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichwerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt, § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO. Insoweit sind die Notare, Kostenbeamte und Kostengerichte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, auch im Zusammenhang mit einer Wertfestsetzung den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und die nach § 12 FGG zugelassenen formlosen Ermittlungen anzustellen, sofern diese nicht einen erheblichen Kostenaufwand oder erhebliche Verzögerungen mit sich bringen (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, KostO, § 19 Rn. 2d, 49). Ergeben sich dabei Anhaltspunkte für einen höheren Wert als den Einheitswert, ist dieser Wert nötigenfalls auf Grundlage dieser Anhaltspunkte nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, § 19 Rn. 15).

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Wo eine Entscheidung in das Ermessen des Notars/Gerichts gestellt ist, steht dem Rechtsbeschwerdegericht nur die Nachprüfung zu, ob das Landgericht die Ermessensentscheidung des Notars rechtlich einwandfrei auf Ermessensfehler überprüft hat und ferner, ob das Landgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, § 156 Rn. 67). Die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung lässt insoweit jedoch keine Rechtsfehler erkennen.

10

Im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Notars obliegt dem Landgericht auch die Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Schätzung. In der Beschwerdeinstanz findet nicht nur eine rechtliche, sondern auch tatsächliche Überprüfung statt. Der Kostengläubiger hat indes weder in seiner neuen Kostenrechnung vom 19.05.2003 (Bl. 91) noch in der Beschwerdeinstanz Umstände vorgetragen, die die von ihm vorgenommene Bewertung nachvollziehbar machen. Der von ihm seiner neuen Rechnung vom 19.05.2003 angegebene Schätzwert übersteigt den von den Kostenschuldnern angegebenen und von ihm in der ursprünglichen Kostenrechnung vom 16.01.2003 zugrundegelegten Wert von EUR 485.000,- um das dreifache. Fehlt es an nachvollziehbaren Gründen für eine solche nachträgliche Erhöhung, muss dies als willkürlich und damit ermessensfehlerhaft angesehen werden. Für die Annahme eines den Einheitswert übersteigenden Wertes müssen stets konkrete, bestimmte Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, § 19 Rn. 38).

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Die eigene Ermessensentscheidung des Landgericht steht gleichfalls nicht im Widerspruch mit dem geltenden Recht. Das Landgericht war befugt, den Geschäftswert nach eigenem Ermessen festzusetzen. Die Ermessensentscheidung des Notars hat sich vorliegend als fehlerhaft herausgestellt. In diesem Fall kann das Landgericht - wenn nicht der Notar eine ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung nachholt und nötigenfalls seine Kostenberechnung ändert - den Wert an Stelle des Notars nach eigenem Ermessen festsetzen (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, § 156 Rn. 48). Im Rahmen der Ermessensentscheidung des Landgerichts gibt es keine Anhaltspunkte für einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch. Die Entscheidung berücksichtigt die von Amts wegen eingeholte Auskunft zum Einheitswert, den als amtlich bekannte Tatsache anzusehenden und nötigenfalls beim Gutachterausschuss zu erfragenden Bodenrichtwert (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, § 19 Rn. 31) sowie die Angaben der Beteiligten. Ausgegangen wurde insoweit von dem höchsten Wert, den die Parteien zunächst einvernehmlich auf EUR 194.000,- für das Wohnhaus und EUR 291.000,- für den Betrieb zugrunde gelegt hatten.

12

II.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 156 Abs. 5 Satz 2 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. FGG.

14

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt

15

- für die Beschwerde der Kostenschuldner: EUR 1.440,-

16

- für die Beschwerde des Kostengläubigers: EUR 11.476,72.