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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 5-14/16 und I-10 W 17-28/16·03.02.2016

Weitere Beschwerde gegen Erinnerung an Vergütungsfestsetzung (RVG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsfestsetzung nach RVGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung nach RVG. Kernfrage ist, ob die Erinnerung befristet ist bzw. ob das Erinnerungsrecht der Staatskasse mit Ablauf des Folgejahres verwirkt. Das OLG Düsseldorf hält die Erinnerung für unbefristet und verneint eine analoge Verwirkung nach § 20 Abs.1 GKG; Verwirkung erfordert Zeit- und Umstandsmoment. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist unbefristet, weil § 56 Abs. 2 S. 1 RVG nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist.

2

Ein Verwirkungseinwand gegen ein gesetzliches Erinnerungsrecht setzt neben dem Zeitmoment das Vorliegen eines Umstandsmoments voraus.

3

Die analoge Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG auf das Erinnerungsrecht gegen Vergütungsfestsetzungen ist nur möglich, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt; eine bloße Regelungslücke reicht nicht aus.

4

Die Kostenentscheidung bei Erinnerung und weiterer Beschwerde richtet sich nach den Regelungen des § 56 Abs. 2 RVG.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 55 RVG§ 20 Abs. 1 GKG§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 T 255-275/15, 4 T 277/15

Leitsatz

1. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG verweist nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG, so dass die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung (§ 55 RVG) unbefristet ist.

2. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet.

4

Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

5

Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Auch auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (Senat, I-10 W 33/07, Beschluss vom 13. November 2007); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres verwirkt, so wie dies diese Vorschrift für die Gerichtskosten vorsieht. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung dieser Vorschrift liegen nicht vor. Eine Regelungslücke reicht insoweit nicht aus, diese muss zudem planwidrig sein (vgl. BGH NJW-RR 2009, 770). Davon kann indes unter Berücksichtigung der Gesetzesmotive zur Änderung des § 56 RAVG im Jahre 2005, in denen ausdrücklich und ausschließlich darauf verwiesen wird, dass durch die Gesetzesänderung klargestellt werden soll, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (BT-Drucks. 15/4952, S. 51), nicht ausgegangen werden.

6

II.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.