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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 47/04·30.06.2004

Sachverständigenentschädigung nach ZSEG: Vorprüfung, Zeitaufwand und Stundensatz

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenentschädigung (ZSEG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige begehrt Entschädigung nach ZSEG für Vorprüfung und Gutachtenerstellung. Das OLG Düsseldorf gibt der Beschwerde teilweise statt und setzt die Entschädigung auf EUR 498,10 fest. Das Gericht begrenzt den erstattungsfähigen Zeitaufwand auf objektiv erforderliche 6 Stunden und bestätigt den geltend gemachten Stundensatz sowie den bereits gewährten Zuschlag.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Entschädigung des Sachverständigen auf EUR 498,10 festgesetzt, übrige Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger kann nach § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG nur für die zur Erstellung des Gutachtens tatsächlich erforderliche Zeit entschädigt werden; dies gilt entsprechend für eine ausnahmsweise zu vergütende Vorprüfung, ob er das Gutachten erstatten kann.

2

Der erforderliche Zeitaufwand ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen; grundsätzlich sind die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit zugrunde zu legen, es sei denn, der angesetzte Aufwand erscheint im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch.

3

Für die Bemessung des Stundensatzes sind insbesondere der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse und die Schwierigkeit der Leistung maßgebend; für die Vorprüfung kann derselbe Stundensatz beansprucht werden wie für die Ausführung des Gutachtens.

4

Das Gericht kann den angesetzten Zeitaufwand auf ein nach objektiven Kriterien erforderliches Maß beschränken, wenn die vom Sachverständigen geltend gemachte Zeit nicht nachvollziehbar ist.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 ZSEG§ 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG§ 3 Abs. 3 b) 2. Alt. ZSEG§ 16 Abs. 5 ZSEG

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Be-schwerde der Antragsgegnerin der Beschluss der 7. Zivilkammer - Einzel-richter - des Landgerichts Düsseldorf vom 27.01.2004 abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:

Die dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung wird festgesetzt auf EUR 498,10.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses, im übrigen zur Zurückweisung der Beschwerde. Dem Antragsteller steht für seine Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von EUR 498,10 zu.

3

Der Antragsteller ist nur für einen Zeitaufwand von allenfalls 6 Stunden zu entschädigen. Der Sachverständige kann eine Entschädigung nur für die zur Gutachtenerstellung erforderliche Zeit verlangen, § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. Entsprechendes muss gelten, wenn der Sachverständige - wie hier - ausnahmsweise für den Aufwand zur Vorprüfung der Frage zu entschädigen ist, ob er das Gutachten erstatten kann. Auch hier kann er nicht die gesamte aufgewandte Zeit in Ansatz bringen, sondern nur die zur Vorprüfung erforderliche Zeit. Welche Zeit erforderlich ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 3 Rn. 21). Insoweit werden grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit zugrunde zu legen sein. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Meyer/Höver/Bach, § 3 Rn. 22). Entsprechend liegt der Fall hier. Der Sachverständige kam bei der Vorprüfung letztlich zu dem Ergebnis, dass es ihm als Einzelperson in seinem Sachverständigenbüro nicht möglich sei, im Rahmen der vorgegebenen Zeit und Kosten den gerichtlicherseits erteilten Auftrag durchzuführen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes insgesamt 11 Zeitstunden erforderlich waren, um zu dieser Feststellung zu gelangen. Diese Feststellung hätte bereits aufgrund einer überschlägigen Sichtung der Gerichtsakten nebst Anlagen, insbesondere der Vorgutachten getroffen werden können. Hierfür wird ein Zeitaufwand von allenfalls 6 Stunden als erforderlich aber auch ausreichend angesehen.

4

In Bezug auf die Höhe des Stundensatzes sind die liquidierten EUR 45,- je Stunde nicht zu beanstanden. Für die Bemessung des Stundensatzes sind unter anderem der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse und die Schwierigkeit der Leistung maßgebend. Insoweit ist - entgegen der Auffassung der Staatskasse - jedenfalls bei der hier relevanten Vorprüfung des Auftrages auf den Gegenstand des Auftrages selbst abzustellen: Die Vorprüfung erforderte in gleichem Maße Fachkenntnisse und war durch die gleichen Schwierigkeiten gekennzeichnet wie der Auftrag selbst, da sie die Erfassung des zu begutachtenden Sachverhaltes voraussetzte. Der Sachverständige kann daher denselben Stundensatz beanspruchen, der ihm bei Ausführung des Gutachtens zustehen würde (vgl. Meyer/Höver/Bach, § 3 Rn. 4.2).

5

Der in Höhe von 50 % gewährte Zuschlag auf den Stundensatz nach § 3 Abs. 3 b) 2. Alt. ZSEG wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Auslagen.

6

Demnach berechnet sich die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wie folgt:

7

6 Stunden je EUR 45,- zuzüglich 50 % EUR 405,-

8

3 Seiten a EUR 2,- EUR 6,-

9

Porto/Telefon EUR 18,40

10

EUR 429,40

11

EUR 68,70

  1. EUR 68,70
12

Gesamt EUR 498,10.

13

II.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.