Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 45/05·20.06.2005

Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen – BA nicht gebührenfrei nach §2 GKG

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtsgebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts. Entscheidungsfrage war, ob die Bundesagentur für Arbeit nach § 2 Abs. 1 GKG von Gebühren befreit ist. Das OLG wies die Erinnerung zurück und bestätigte den Kostenansatz, da die BA einen eigenen Haushaltsplan und Beitragsfinanzierung hat. Die Verfahrenskosten des Erinnerungsverfahrens sind gerichtsgebührenfrei; Erstattung erfolgt nicht.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen; Kostenansatz und -rechnung sind zutreffend, BA ist nicht gebührenfrei nach § 2 Abs. 1 GKG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 66 GKG ist zulässig; sie ist abzuweisen, wenn der Kostenansatz und die dazugehörige Kostenrechnung sachlich und rechnerisch zutreffend sind.

2

Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG umfasst nur solche öffentlichen Anstalten und Kassen, die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet werden.

3

Eine Institution ist nicht nach § 2 Abs. 1 GKG gebührenfrei, wenn sie über einen eigenen Haushaltsplan und Selbstverwaltungsrechte verfügt und überwiegend aus Beitragsmitteln finanziert wird.

4

Die Genehmigung des Haushalts oder finanzielle Unterstützungsleistungen des Bundes (z.B. Darlehen/Zuschüsse) führen nicht automatisch zur Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 GKG§ 2 Abs. 1 GKG§ 71a SGB IV§ 363 SGB III§ 364 SGB III§ 365 SGB III

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Ober-landesgerichts vom 08.03.2005 (Kassenzeichen 632812004) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung vom 21.03.2005 (Bl. I b GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz nebst Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die darin angesetzten Kosten betreffen das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 87/04, in welchem der Kostenschuldnerin durch Beschluss vom 23.02.2005 2/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Die Kosten sind zutreffend in Ansatz gebracht worden.

3

Ohne Erfolg beruft sich die Kostenschuldnerin auf die in § 2 Abs. 1 GKG geregelte Gebührenfreiheit. Danach sind nur die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Hierzu gehört die Bundesagentur für Arbeit nicht. Sie ist nicht nur organisatorisch mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet; vielmehr erfolgt auch die Geschäftsführung aufgrund eines eigenen Haushaltsplanes:

4

Gemäß § 71 a SGB IV erstellt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit den Haushaltsplan in eigener Verantwortung. Finanziert wird die Bundesagentur für Arbeit vor allem durch Sozialversicherungsbeiträge der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aus den Beitragsmitteln werden die Kernaufgaben und die Versicherungsleistungen (wie zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Arbeitsberatung oder Arbeitslosengeld) getragen. Der Bund genehmigt den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und ersetzt aufgrund des § 363 SGB III die Kosten der Bundesagentur für Arbeit, welche aus den ihr zusätzlich per Gesetz übertragenen Aufgaben entstehen.

5

Nach §§ 364, 365 SGB III ist der Bund verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft erforderlichen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen zu leisten, wenn die Mittel der Bundesagentur für Arbeit nicht zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen ausreichen. Diese Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahme eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuss voraussichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird. Können Darlehen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit nicht zurückgezahlt werden, so wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss.

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.