Gegenvorstellung gegen Kostenbeschluss: Verjährung bei Zweitschuldner beginnt bei Inanspruchnahme
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner reichte eine Eingabe gegen einen Senatsbeschluss des OLG Düsseldorf ein, die mangels Möglichkeit einer Beschwerde an ein oberstes Bundesgericht als Gegenvorstellung gewertet wurde. Streitpunkt war die Verjährung von Kostenansprüchen gegenüber einem Zweitschuldner und die Zulässigkeit eines Kostenansatzes gegen ihn. Das Gericht wies die Gegenvorstellung zurück, da die vorgebrachten Ausführungen keine abweichende Entscheidung rechtfertigen; die Verjährungsfrist für den Zweitschuldner beginnt erst mit dem Vorliegen der Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme (z. B. Kenntnis der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung).
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats vom 11.01.2018 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, ist eine Eingabe als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss zu werten.
Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Ausführungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung der Kostenentscheidung liefern.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Zweitschuldner beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme erstmals vorliegen (z. B. Kenntnis von der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung).
Ein Kostenansatz gegen einen Zweitschuldner ist vor dem Vorliegen der Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme unzulässig; deshalb kann die Verjährung für den Zweitschuldner nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats – Einzelrichter – des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die Eingabe des Kostenschuldners ist, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht stattfindet, als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss – Einzelrichter – vom 11. Januar 2018 zu werten.
Die Gegenvorstellung ist indes unbegründet. Die Ausführungen in dem Schreiben vom 25. Januar 2018 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Die Verjährungsfrist beginnt für einen Zweitschuldner erst, wenn die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme (z.B. Kenntnis von der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung) erstmals vorliegen, da zuvor ein Kostenansatz gegen ihn nicht zulässig ist (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 GKG Rn. 12). Die Kenntnis der Landeskasse von der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung liegt erkennbar innerhalb der Verjährungsfrist.