Erinnerung gegen Kostenansatz: Zur Haftung des Zweitschuldners nach §31 GKG
KI-Zusammenfassung
Ein Kostenschuldner legte Erinnerung gegen den Kostenansatz und eine Zweitschuldnerrechnung ein. Das OLG Düsseldorf wies die Erinnerung zurück, da §31 Abs.3 S.1 GKG hier nicht greift, weil der zahlungskräftige Kläger anstelle eines nicht PKH-bewilligten Beklagten in Anspruch genommen wird. Das Risiko der Realisierbarkeit obliegt nach §31 Abs.2 GKG dem Zweitschuldner; Verjährung liegt nicht vor. Der Kostenausspruch erfolgte nach §66 Abs.8 GKG.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
§31 Abs.3 S.1 GKG schützt den Prozesskostenhilfeempfänger nur in der Konstellation, dass der zahlungskräftige Gegner als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden soll, wenn dem Prozesskostenhilfeempfänger durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind.
§31 Abs.3 S.1 GKG findet keine Anwendung, wenn der zahlungskräftige Gläubiger anstelle eines nicht PKH-bewilligten Schuldners in Anspruch genommen wird; in dieser Konstellation kommt §31 Abs.2 GKG zur Anwendung.
Das Risiko der Realisierbarkeit der Kostenforderung trifft nach §31 Abs.2 GKG den in Anspruch genommenen Zweitschuldner und nicht die Staatskasse.
Die vierjährige Verjährungsfrist nach §5 Abs.1 GKG gegenüber dem Zweitschuldner beginnt erst mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des §31 Abs.2 GKG und nicht bereits mit dem Schluss des Jahres der Verfahrensbeendigung.
Eine Erinnerung nach §66 Abs.1 GKG gegen einen Kostenansatz kann zurückgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entlastung des Schuldners (z. B. nach §31 GKG) nicht vorliegen; der Kostenausspruch richtet sich nach §66 Abs.8 GKG.
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2017 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Zweitschuldnerrechnung vom 4. Oktober 2017 (Kassenzeichen ..) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig; sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Schreibens der Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12. Dezember 2017, Bl. 1224 ff GA, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet.
Der Gesetzgeber hat die Konstellation, dass einem von mehreren Kostenschuldnern Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, und ein anderer Kostenschuldner auf Zahlung der Kosten in Anspruch genommen werden soll, in § 31 Abs. 3 S. 1 GKG geregelt. Hintergrund der insoweit getroffenen Regelung ist, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenen Kosten grundsätzlich keinen Einfluss hat. Angesichts dessen verliert die Prozesskostenhilfe für die mittellose Partei ihre Schutzwirkung, wenn der nicht arme Gegner von der mittellosen Partei Gerichtskosten verlangen kann, für die der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Um dieses Ergebnis wenigstens teilweise zu vermeiden, bestimmt § 31 Abs. 3 S. 1 GKG, dass die nicht arme Partei als Zweitschuldnerin nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn der Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt ist, durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (Senat, I-10 W 115/15, Beschluss vom 2. November 2015).
Vorliegend wird der nicht arme Berufungskläger hingegen anstelle der Beklagten zu 2) in Anspruch genommen, der gerade keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Für eine derartige Konstellation gilt § 31 Abs. 3 S 1 GKG nicht (Senat, BeckRS 2009, 10131). Die Beklagte zu 2) hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben, eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beklagten zu 2) ist aussichtslos. Für diesen Fall weist § 31 Abs. 2 GKG das Risiko der Realisierbarkeit der Kostenforderung dem Zweitschuldner und nicht der Staatskasse zu.
Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 5 Abs. 1 GKG beginnt für den Zweitschuldner nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem das Verfahren beendet worden ist, sondern erst mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG (OLG Celle, 2 W 149/12, Beschluss vom 7. Juni 2012, juris Rn. 9). Verjährung ist deshalb gegenüber dem Zweitschuldner nicht eingetreten. Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen erkennbar nicht vor.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.