Beschwerde gegen Festsetzung von Sachverständigenvergütung nach JVEG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Ablehnung der Festsetzung einer nach altem ZSEG berechneten Entschädigung für ein ergänzendes Gutachten. Streitpunkt ist, ob ein nach dem 01.07.2004 erstelltes Ergänzungsgutachten nach altem oder neuem Vergütungsrecht zu vergüten ist. Das OLG erkennt die erneute Heranziehung als Erweiterung des ursprünglichen Auftrags und wendet das seit 01.07.2004 geltende JVEG an. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der ZSEG-basierten Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen; Vergütung nach JVEG anzuwenden
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem vor dem Inkrafttreten des JVEG erstatteten Gutachten entscheidet für die Vergütung eines nach Inkrafttreten erbetenen Ergänzungsgutachtens, ob die neuerliche Heranziehung als Teil des ursprünglichen Auftrags oder als selbständiger neuer Auftrag anzusehen ist.
Nur wenn die neuerliche Heranziehung einen eigenständigen Auftrag darstellt, rechtfertigt dies eine gesonderte vergütungsrechtliche Beurteilung nach abweichendem Recht.
Stellt die gerichtliche Aufforderung zur Erläuterung des Erstgutachtens und zur Stellungnahme zu einer inhaltlich eng anschließenden zusätzlichen Frage eine Erweiterung des ursprünglichen Auftrags dar, ist die Vergütung nach dem zum Zeitpunkt der ergänzenden Tätigkeit geltenden Recht (hier: JVEG) zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 23.03.2005 wird zu-rückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.04.2005 gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Einzelrichterin die beantragte Festsetzung einer nach den Vorschriften des ZSEG berechneten Entschädigung für das ergänzende Gutachten vom 14.01.2005 abgelehnt.
Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Zutreffend weist der angefochtene Beschluss den Antragsteller darauf hin, dass er für sein ergänzendes Gutachten nach den zum 01.07.2004 in Kraft getretenen Vorschriften des JVEG zu entschädigen ist. Für die Frage, ob ein Sachverständiger, der bereits vor dem 01.07.2004 ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, für ein weiteres, nach dem 01.07.2004 erfordertes Gutachten nach altem (ZSEG) oder nach neuem Recht (JVEG) zu entschädigen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob die neuerliche Heranziehung des Sachverständigen sich als Teil des ursprünglichen Auftrages darstellt oder als davon unabhängiger selbständiger Auftrag (vgl. Bund Rpfleger 2005, 132 mwN). Nur im letztgenannten Fall rechtfertigt sich eine gesonderte Beurteilung der Aufträge auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht.
Die nochmalige Heranziehung des Antragstellers durch Beschluss des Landgerichts vom 15.10.2004 stellt sich hier als Erweiterung des ursprünglichen Auftrages dar. Grundlage des ursprünglichen Gutachtenauftrages war ein Motorsportboot mit den konkreten Merkmalen der Anlage K 3 zur Klageschrift. Mit gerichtlichem Beschluss vom 15.10.2004 wurde der Antragsteller nicht nur aufgefordert, seine Ausführungen im Erstgutachten vom 11.06.2004 innerhalb der ursprünglich gestellten Beweisfrage unter Berücksichtigung des kristischen Parteivorbringens zu erläutern. Vielmehr wurde er auch aufgefordert, zu einer neuen, weiteren Frage Stellung zu nehmen, namentlich inwiefern sich die Ausführungen zum Beschaffungswert des Bootes ändern, wenn man die Merkmale gemäß Anlage 1 der Klageschrift (anstelle der Anlage 3) zugrunde legt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.