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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 40 + 41/04·24.05.2004

Sofortige Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse: Zulässigkeit und Umsatzsteuer

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenfestsetzungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten sofortige Beschwerden gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse ein. Die erste Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, da keine zu ihren Lasten festgesetzten Anwaltskosten/Zusatzsteuer vorlagen. Die zweite Beschwerde wurde in der Sache zurückgewiesen: Umsatzsteuer auf Anwaltsgebühren zählt grundsätzlich zu erstattungsfähigen Kosten; die Erklärung des Antragstellers, keinen Vorsteuerabzug geltend zu machen, genügt, wenn der Gegner keinen Gegenbeweis führt.

Ausgang: Beide Beschwerden erfolglos: die erste als unzulässig verworfen, die zweite in der Sache zurückgewiesen (Umsatzsteuerfestsetzung zulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn der Beschluss keine für den Beschwerdeführer festgesetzten erstattungsfähigen Kosten enthält.

2

Zur Erstattungsfähigkeit gehören grundsätzlich auch die auf Anwaltsgebühren entfallende Umsatzsteuer.

3

Bei der Festsetzung nach § 104 Abs. 3 ZPO genügt die bloße Erklärung des Antragstellers, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

4

Gilt der Vorsteuervorbehalt, obliegt dem Antragsgegner der Gegenbeweis; wird kein Gegenbeweis geführt, ist ein Streit über die Umsatzsteuer im Klageverfahren nach § 767 ZPO zu entscheiden.

5

Die zuvor genannten Grundsätze gelten auch für Rechtsanwälte in eigener Sache; die Umsatzsteuerpflicht ist anhand des Vorliegens eines umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauchs zu prüfen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss I des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17.12.2003 wird verworfen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss III des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17.12.2003 wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Rubrum

1

I.

2

Die am 26.02.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 179 GA) gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 20.02.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss I (Bl. 155 ff, 160 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss I betrifft den Erstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Hierin sind jedoch ausweislich der dem Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügten Berechnung keine Rechtsanwaltskosten der Beklagten berücksichtigt, mithin auch keine Umsatzsteuer, die zu Lasten der Kläger festgesetzt worden ist.

3

II.

4

Die am 12.02.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 176 GA) gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 04.02.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss III (Bl. 170 ff, 173 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Hierin werden die vom Beklagten zu 2) angemeldeten Gebühren inclusive Mehrwertsteuer gegen die Klägerin festgesetzt, soweit diese nach der Kostengrundentscheidung von ihnen zu tragen sind.

5

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Prozesskosten gehört grundsätzlich auch die auf die Gebühren des Rechtsanwaltes entfallende Umsatzsteuer. Im Rahmen der Festsetzung genügt insoweit nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Damit soll das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen entlastet werden (vgl. BVerfG NJW 96, 382). Dies gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch für Rechtsanwälte, die sich in eigener Sache vertreten. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht hängt dann maßgeblich davon ab, ob ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt, was bejaht wird, wenn die Tätigkeit eine Privatangelegenheit des Anwalts betrifft (vgl. Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 25 Rn. 11). Der Gesetzgeber wollte aber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit derartigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes belasten (vgl. BVerfG aaO mwN).

6

Hier hat der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 29.09.2003 (Bl. 145 GA) erklärt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Unter diesen Umständen hätte es den Klägern als Antragsgegnern oblegen, die Richtigkeit der Behauptung durch entsprechenden Beweis zu entkräften (vgl. BVerfG aaO). Wird - wie hier - ein entsprechender Gegenbeweis nicht geführt, kann ein Streit über die festgesetzten Steuern nur im Klageverfahren nach § 767 ZPO ausgetragen werden (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer").

7

III.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Beschwerdewert: zu I. EUR 50,-

10

Beschwerdewert zu II. EUR 99,74