Gegenvorstellung gegen rechtskräftigen Beschluss unzulässig; Beschluss bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung/Schriftsatz gegen den Beschluss vom 2.10.2017. Das Gericht stellt fest, dass eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss mit materieller Rechtskraft grundsätzlich nicht statthaft ist und verweist auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit. Der Senat hat das Vorbringen geprüft und hält an seinem Beschluss fest; die Eingabe gibt keinen Anlass zur Änderung.
Ausgang: Schriftsatz/Gegenvorstellung des Klägers vom 6.10.2017 als nicht ausreichend verworfen; Beschluss vom 2.10.2017 bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist grundsätzlich nicht statthaft gegen einen Beschluss, der materielle Rechtskraft begründet.
Das Gebot der Rechtsmittelklarheit und der Rechtssicherheit erfordert, dass Rechtsbehelfe gesetzlich geregelt und für den Rechtsuchenden vorhersehbar sein müssen.
Gegen Beschlüsse, die materielle Rechtskraft bewirken, sind nur die in der ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig; eine außerrechtliche Gegenvorstellung durchbricht grundsätzlich nicht die materielle Rechtskraft.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde beziehungsweise ihre Zulässigkeit kann das Gericht bereits inhaltlich prüfen, auch bevor die Beschwerde formell begründet worden ist.
Tenor
Der Schriftsatz des Klägers vom 6. Oktober 2017 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 2. Oktober 2017 zu ändern.
Rubrum
Ob die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung vorliegend statthaft ist, erscheint bereits zweifelhaft. Dies ist sie grundsätzlich nicht gegen einen Beschluss, der die materielle Rechtskraft herbeigeführt hat (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 567 Rn. 27). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 22.10.2015, Az. VI ZR 25/14).
Dessen ungeachtet hat sich der Senat mit der Rechtsauffassung des Klägers erneut befasst und auseinandergesetzt und hält an dem Beschluss vom 2. Oktober 2017 fest. Eine Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch bereits vor deren Begründung möglich.