Erstattungsfähigkeit der Gebühr Nr. 3403 VV zu § 2 RVG bei Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit der Gebühr Nr. 3403 VV zu § 2 RVG für die Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Das OLG bestätigt, dass die Gebühr bei entsprechendem Auftrag und tatsächlicher inhaltlicher Prüfung entsteht und bei Obsiegen erstattungsfähig ist; bloßes Entgegennehmen der Beschwerde genügt nicht. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG entsteht, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt wird und diese Prüfung tatsächlich durchführt, um über die Hinzuziehung eines beim BGH postulationsfähigen Anwalts zu entscheiden.
Die nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG entstandene Gebühr ist bei Obsiegen vom Prozessgegner erstattungsfähig, auch wenn die Nichtzulassungsbeschwerde vor ihrer Begründung zurückgenommen wird, sofern der Bevollmächtigte die Beschwerde inhaltlich geprüft hat.
Entsteht kein entsprechender Auftrag oder beschränkt sich die Tätigkeit des Bevollmächtigten auf die bloße Entgegennahme und Mitteilung der Nichtzulassungsbeschwerde, so entsteht die Gebühr nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ist nur zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 8.590,40 €
Rubrum
Zu Recht hat die Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf die streitbefangene Position im Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 12.02.2017 angesetzt.
Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Naumburg, AGS 2013, 488 f.). Voraussetzung ist, dass der Prozessbevollmächtigte einen entsprechenden Auftrag hatte und sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde auseinander gesetzt hat (OLG Köln, Beschl. v. 22.09.2016, Az. 17 W 234/16, juris Rz. 2). Dies ist nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 15.05.2017 erfolgt. Damit ist – unbeschadet der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung – die Gebühr entstanden und auch erstattungsfähig. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich entgegengenommen und dem Beklagten zu 1 nur mitgeteilt hätte (Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.05.2014, Az. 9 W 11/14, juris Rz. 3).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.