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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 393/17·28.11.2017

Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit (Sachverständigenname)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von EntscheidungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigte einen Beschlusstenor, in dem der Name des sachverständigen Gutachters fehlerhaft angegeben war. Prüfungsgegenstand war die Frage der zulässigen Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Tenor. Das Gericht ersetzte die irrtümliche Namensnennung durch die korrekte Bezeichnung, ohne die materiellen Rechtsfolgen zu verändern. Die Korrektur erfolgte wegen augenscheinlicher Unrichtigkeit.

Ausgang: Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit: Name des Sachverständigen korrigiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf offenbare Unrichtigkeiten im Tenor seiner Entscheidung berichtigen, wenn der Tenor offensichtlich von der tatsächlichen Entscheidung oder dem Akteninhalt abweicht.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf formelle Fehler und darf den materiellen Gehalt der Entscheidung nicht verändern.

3

Zur Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt ein offenkundiger Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen oder sonstigen aktenkundigen Tatsachen.

4

Die Korrektur kann insbesondere die richtige Benennung von Verfahrensbeteiligten oder Sachverständigen umfassen, ohne dass hierdurch neue Rechtsfolgen eintreten.

Tenor

wird der Tenor des Senatsbeschlusses – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2017 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es statt „Die Vergütung des Sachverständigen K.“ heißen muss: „Die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R.“.