Beschwerde gegen Vorschussanforderung für Sachverständigenkosten als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Vorschussanforderung des Einzelrichters des LG Wuppertal zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ein. Das OLG Düsseldorf hält die Beschwerde für nicht statthaft. Eine eigenständige Anfechtung kommt nur in Betracht, wenn die Vorschussanordnung trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt; andernfalls bleibt nur die Gegenvorstellung. § 67 GKG ist nicht anwendbar, da die Anordnung auf §§ 379, 402 ZPO beruht; die Kostenfolge richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen Vorschussanforderung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Vorschussleistungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann eigenständig anfechtbar, wenn sie trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht.
Soweit eine Vorschussanordnung nicht auf einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht, steht gegen eine unberechtigte oder in unangemessener Höhe getroffene Anordnung nur die Gegenvorstellung offen.
§ 67 GKG Abs. 1 Satz 1 gilt nur, soweit nach dem GKG die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorschussleistung abhängig gemacht wird; findet keine Anwendung, wenn die Vorschussanordnung auf zivilprozessualen Vorschriften (z.B. §§ 379, 402 ZPO) beruht.
Der Kostenausspruch bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 17.03.2005 gegen die Vorschussanfor-derung des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28.01.2005 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beklagten vom 17.03.2005 (Bl. 584 GA) gegen die Vorschussanforderung des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28.01.2005 (Bl. 573 GA) ist nicht statthaft.
Die Anordnung von Vorschussleistungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dort eigenständig anfechtbar, wo sie trotz Bewilligung der PKH ergeht. In allen übrigen Fällen bleibt selbst bei unberechtigter Anordnung, beispielsweise bei Anordnung in unangemessener Höhe oder bei Belastung des Gegners des Beweisführers, nur die Gegenvorstellung (vgl. hierzu: Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 379 Rn. 6; Senatsbeschlüsse vom 02.12.2004 - 10 W 143/04 und vom 16.03.2004 - 10 W 128/03). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt ein Recht zur Beschwerde auch nicht aus § 67 GKG Abs. 1 Satz 1 n.F.. Diese Vorschrift gilt nur, soweit nach dem GKG die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorschussleistung abhängig gemacht wird. Vorliegend aber beruht die Anordnung auf anderen gesetzlichen Vorschriften, namentlich den §§ 402, 379 ZPO. Hierfür gilt § 67 GKG nicht (vgl. Meyer, GKG, 6. Aufl., § 67 Rn. 2). Die Möglichkeit der Gegenvorstellung haben die Beklagten durch ihre "Beschwerde" bereits ausgeschöpft; das Landgericht hat diese im Beschluss vom 23.03.2005 (Bl. 587 f GA) beschieden.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 1.500,-