Beschwerde des Sachverständigen gegen Vergütungsentscheidung nach JVEG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige legte Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss zu seiner Vergütung ein. Das OLG Düsseldorf hält die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG für zulässig, weist sie in der Sache jedoch zurück. Es betont, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Vergütung der Erwiderung auf ein Ablehnungsgesuch gibt und übernimmt die unbeachteten Gründe der Vorinstanz. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Vergütungsentscheidung nach JVEG in der Sache abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde eines Sachverständigen gegen eine landgerichtliche Vergütungsentscheidung ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für eine gesonderte Vergütung der Erwiderung auf ein Ablehnungsgesuch besteht nach dem JVEG keine gesetzliche Grundlage.
Wenn das Beschwerdevorbringen die von der Vorinstanz dargelegten Entscheidungsgründe nicht substantiiert angreift, kann das Rechtsmittelgericht diese Gründe übernehmen und die Beschwerde abweisen.
Nach § 4 Abs. 8 JVEG ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung an den Beschwerdeführer erfolgt in diesem Fall nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses zugenommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Für eine Vergütung für die Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH X ZR 100/05, Beschluss vom 24. Juni 2008, juris Rn. 3).
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.