Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Familiensache kostenpflichtig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin richtete Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve über die Kostenentscheidung. Das OLG Düsseldorf erklärt die zulässige Beschwerde für unbegründet und weist sie kostenpflichtig zurück. Der Kostenausspruch beruht auf §130 Abs.3 GNotKG i.V.m. §84 FamFG; eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Ausgang: Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Kostenentscheidung des LG Kleve als unbegründet abgewiesen und kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kostenausspruch in Familiensachen richtet sich, soweit einschlägig, nach §130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit §84 FamFG.
Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Vorinstanz in ihren Gründen zutreffend die Kostenverteilung festgestellt hat und das Beschwerdevorbringen die dortigen Erwägungen nicht substantiiert angreift.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die Erfüllung der in §70 Abs.1 FamFG i.V.m. §130 Abs.3 GNotKG bzw. §133 GVG genannten Voraussetzungen voraus; fehlt es daran, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die inhaltlich zutreffenden Gründe der Vorinstanz abzustellen, sofern die Beschwerde diese nicht in entscheidungserheblicher Weise berührt.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. Mai 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.