Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I -10 W 33/14·26.03.2014

Gebühr Nr. 207 GvKostG: Wegfall nur bei Beauftragung nach §802a Abs.2 Nr.2 und 4 ZPO

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse rügt die Erhebung der Gebühr nach Nr. 207 GvKostG. Streitgegenstand ist die Auslegung der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG, ob die Gebühr nur bei gleichzeitiger Beauftragung mit Maßnahmen nach § 802a Abs.2 S.1 Nr.2 und Nr.4 ZPO entfällt. Das OLG bestätigt die landgerichtliche Auffassung, dass die Ausnahme eng auszulegen ist und die Gebühr hier zu Recht angefallen ist, weil nur die Vermögensauskunft, nicht aber Pfändung beauftragt war.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen die Erhebung der Gebühr nach Nr. 207 GvKostG wird abgewiesen; Gebühr zu Recht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gebühr für die gütliche Erledigung nach Nr. 207 GvKostG entfällt nur, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit einer Maßnahme nach § 802a Abs.2 S.1 Nr.2 und Nr.4 ZPO beauftragt ist.

2

Ausnahmetatbestände der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG sind eng auszulegen; eine weitergehende, "oder"-artige Lesart ist nicht zulässig.

3

Die Formulierung ‚einer Amtshandlung‘ in der Nachbemerkung rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Einholung der Vermögensauskunft oder die Pfändung jeweils für sich die Gebühr entfallen lässt.

4

Liegt nur eine Beauftragung zur Abnahme der Vermögensauskunft vor, ohne Beauftragung zur Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen, bleibt die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG bestehen.

Relevante Normen
§ Nr. 207 KV-GvKostG§ Nr. 207 GvKostG§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG§ 66 Abs. 4 GKG§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 T 66/14

Leitsatz

Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.

Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 13. März 2014 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I -10 W 33/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)

2

Entscheidung vom 27.03.2014

3

Leitsatz (nicht amtlich)

4

Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem  eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.

5

Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

Gründe

7

I.

8

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

9

Zutreffend führt die Kammer aus, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr gemäß Nr. 207 GvKostG zu Recht erhoben hat. Der Gerichtsvollzieher hat den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Gerichtsvollzieher war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die fragliche Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526). Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10069, S. 48; BR-Drucks. 304/08, S. 106 f) lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Gleiches gilt, soweit in der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG von „einer… Amtshandlung“, nicht aber von (mehreren) „Amtshandlungen“ die Rede ist; denn die Einholung der Vermögensauskunft und die Pfändung kann im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO).

10

II.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG.