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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 320/17·10.04.2017

Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGKG‑VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf. Streitgegenstand war, ob die Erinnerung zulässig ist und ob die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses eine Erinnerung nach § 66 GKG begründet. Das OLG wies die Erinnerung zurück, weil im §‑66‑Verfahren nur Verletzungen des Kostenrechts gerügt werden können und die Kostengrundentscheidung bindend ist. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG; das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nur zulässig, wenn eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht wird.

2

Eine im Senatsbeschluss getroffene Kostengrundentscheidung ist im Verfahren nach § 66 GKG verbindlich.

3

Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses begründet keine Rüge des Kostenrechts und ist daher kein zulässiger Grund für eine Erinnerung nach § 66 GKG.

4

Der Kostenausspruch im Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; das Erinnerungsverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein und Erstattungsansprüche ausschließen.

Relevante Normen
§ 66 GKG§ 1990 BGB§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 22. Dezember 2016 (Kassenzeichen 701041322009) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Erinnerung bleibt aus den zutreffenden Gründen des Schreibens der Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27. März 2017, Bl. 293 ff GA, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ohne Erfolg.

3

Im Verfahren nach § 66 GKG ist die im Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 (I-18 U 91/15, Bl. 257 f GA) getroffene Kostengrundentscheidung bindend. Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH JurBüro 2008, 43). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Erinnerung wird die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § BGB § 1990 BGB erhoben (vgl. BGH XI ZR 35/01, Beschluss vom 13. Januar 2004).

4

II.

5

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.