Sofortige Beschwerde: Beschränkung erstattbarer Anwaltsreisekosten am dritten Ort
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts; die sofortige Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Das OLG reduzierte die erstatteten Reisekosten, da nur die Reisekosten eines am Wohnort des Klägers ansässigen Anwalts ohne besondere Gründe erstattungsfähig sind. Maßgeblich ist nach § 91 Abs. 2 ZPO die notwendige Hinzuziehung und die Erwartung einer verständigen, wirtschaftlich vernünftigen Partei. Die Gerichtsgebühr wurde ermäßigt und die außergerichtlichen Kosten anteilig verteilt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben: Reisekostenansatz reduziert, übriges Rechtsmittel zurückgewiesen; Gerichtsgebühr ermäßigt und außergerichtliche Kosten anteilig verteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sogenannten dritten Ort bemisst sich nach § 91 Abs. 2 ZPO danach, ob dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war.
Zur Beurteilung der Notwendigkeit ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; sie hat unter gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.
Grundsätzlich sind Reisekosten eines am Wohn- und Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts als erstattungsfähig anzusehen; die Mandatierung eines fernansässigen Anwalts rechtfertigt höhere Reisekosten nur bei darlegbaren, besonderen Gründen.
Vorprozessuale Tätigkeit oder besondere Fachkenntnis eines fernansässigen Prozessbevollmächtigten rechtfertigt die Erstattung erhöhter Reisekosten nur, wenn nachgewiesen ist, dass gleichwertige ortsnahe Anwälte nicht verfügbar waren oder die Kenntnisnahme unentbehrlich war.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve – Rechtspflegerin – vom 26.05.2011 teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Kleve vom 15.12.2009 und auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.09.2010 sind von der Beklagten 9.145,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 5.248,- € seit dem 21.01.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 3.897,25 seit dem 24.09.2010 an den Kläger zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr gem. GKG KV-Nr. 1811 wird auf die Hälfte ermäßigt und ist von der Beklagten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Gründe
I.
Die am 14.06.2011 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 1687, 1689ff GA) gegen den ihr am 31.05.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve – Rechtspflegerin – vom 26.05.2011 (Bl. 1680f, 1686 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist teilweise begründet und führt zu Abänderung des angefochtenen Kostenansatzes in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, im Übrigen zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
Zu Recht beanstandet die Beklagte, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung die Kosten für die Anreise des in Berlin kanzleiansässigen Prozessbevollmächtigten des in Münster wohnenden Klägers zu den Prozessgerichten in Kleve und Düsseldorf in vollem Umfang berücksichtigt worden sind. Der Kläger kann jeweils nur die Reisekosten eines an seinem Wohnort ansässigen Anwalts zum Prozessort erstattet verlangen.
1.
Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort beurteilt sich nach der Neufassung des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO - also sowohl für den am Prozessgericht zugelassenen als auch für den nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt - stets danach, ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung notwendig war.
Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. grundlegend BGH Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98).
a.
Grundsätzlich ist die Zuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1, Halbs. 2 ZPO anzusehen. Regelmäßig ist der Rechtsanwalt für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann regelmäßig nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen (vgl. BGH Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98).
Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Betrachtungsweise gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger war es weder zumutbar noch möglich, von Anfang an einen am späteren Prozessort ansässigen Rechtsanwalt zu mandatieren. Zum einen war für ihn ohne besondere Fachkenntnisse nicht ersichtlich, gegen wen und an welchem Ort hier Klage zu erheben sein würde. Zum anderen war es ihm angesichts des Streitstoffes nicht zuzumuten, einen am Prozessort ansässigen Anwalt mit Mitteln der Telekommunikation zu unterrichten.
Dem Kläger hätten an seinem Wohnort in Münster zahlreiche geeignete, ausreichend spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung gestanden; dies ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Auskunft des Deutschen Anwaltvereins („Deutsche Anwaltsauskunft“). Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass seine Prozessbevollmächtigten vorprozessual mehrere Arbeitstage lang Einsicht in umfangreiche Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München hinsichtlich des streitgegenständlichen Medienfonds genommen und bereits eine Vielzahl von Parallelverfahren geführt haben. Unter Kostengesichtspunkten vermag eine vorprozessuale Tätigkeit des Anwalts für die Partei in derselben Angelegenheit die mit höheren Reisekosten verbundene Mandatierung mit der Prozessführung nicht zu rechtfertigen. Zum einen hätte eine vernünftige und kostenorientierte Partei schon vorprozessual einen in der Nähe ihres Wohnortes ansässigen Anwalt ausgewählt. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass auch ein am Wohnort des Klägers ansässiger Rechtsanwalt zur Akteneinsichtnahme nach München hätte reisen müssen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Kenntnis der Ermittlungsakten notwendig war (vgl. für einen entsprechenden Parallelfall: BGH Beschluss v. 20.12.2011, XI ZB 13/11 mwN). Der Gedanke der „Waffengleichheit“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass die Beklagte sich in mehreren Verfahren durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten lässt, verpflichtet diese nicht, im Unterliegensfall die Mehrkosten auszugleichen, die durch dem Gegner durch Beauftragung von Anwälten entstehen, die bereits in einer Vielzahl von Parallelverfahren tätig sind; dies gilt umso mehr, als hier unstreitig auch in der Nähe des Prozessgerichts gleichwertige Anwälte zur Verfügung gestanden hätten.
2.
Für die Reisen eines in Münster ansässigen Anwalts zum Ort des Prozessgerichts wären angefallen:
Münster – LG Kleve:
248 km x 0,30 € 74,40 €
Tage- und Abwesenheitsgeld 35,00 €
109,40 € statt berücksichtigter 134,72 €
Münster – OLG Düsseldorf:
252 km x 0,30 € 75,60 €
Tage- und Abwesenheitsgeld 35,00 €
110,60 € statt berücksichtigter 429,62 €
Der Kostenfestsetzungsanspruch mindert sich entsprechend
um 25,32 € zuzüglich MwSt 30,13 € für die erst Instanz und
um 319,02 € zuzüglich MwSt 379,63 € für die Berufungsinstanz,
insgesamt also um 409,76 € auf 9.145,25 € für beide Instanzen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: € 671,56 (134,72 € + 429,62 €, zuzügl. MwSt)