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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 278/16·06.11.2016

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung bei Gewinnabführungsvertrag zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts betreffend einen Zustimmungsbeschluss zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Streitgegenstand ist die Einordnung des Beschlusses nach § 108 GNotKG und die Bestimmung des Geschäftswerts nach § 52 GNotKG. Das OLG bestätigt die Gesetzesauslegung, rechnet die Gewinnabführung als kapitalisierbare wiederkehrende Leistung an und weist die Beschwerde als unbegründet zurück.

Ausgang: Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts als unbegründet abgewiesen (kostenpflichtig zurückgewiesen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zustimmungsbeschluss zu einem Unternehmensvertrag mit Gewinnabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarung ist als Beschluss mit bestimmtem Geldwert i.S.d. § 108 Abs. 1 GNotKG zu behandeln.

2

Der Verweis in § 108 Abs. 1 Satz 1 GNotKG auf § 105 Abs. 4 GNotKG steht einer Behandlung von Zustimmungsbeschlüssen als Beschlüsse mit bestimmtem Geldwert nicht entgegen.

3

Die Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichspflicht ist eine Verpflichtung über wiederkehrende Leistungen; maßgeblich für die Wertermittlung ist der nach § 52 GNotKG zu kapitalisierende Jahreswert, ermittelt anhand eines durchschnittlichen Jahreswerts.

4

Bei vertraglicher automatischer Verlängerung ist kostenrechtlich von einem auf unbestimmte Dauer eingegangenen Vertragsverhältnis auszugehen; nach § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG ist sodann der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert als Geschäftswert anzusetzen.

Relevante Normen
§ 129 Abs. 1 GNotKG§ 108 GNotKG§ 108 Abs. 2 GNotKG§ 108 Abs. 1 GNotKG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 108 Abs. 1 Satz 1 GNotKG

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 2. August 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

2

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin ist unbegründet.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

4

Zu Recht hat die Kammer ihrer Entscheidung die Motive zu § 108 GNotKG (BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 185) zu Grunde gelegt. Dort wird das Beispiel des „Zustimmungsbeschlusses zu einem Unternehmensvertrag mit Gewinnsabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarungen“ aufgeführt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass mit dem neu eingefügten § 108 Abs. 2 GNotKG die insoweit uneinheitliche Praxis und die divergierende Rechtsprechung beseitigt werden und „Zustimmungs- und Ermächtigungsbeschlüsse generell und systemgerecht als Beschlüsse mit bestimmtem Geldwert eingeordnet werden“ sollen. An die in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift mithin deutlich zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, dass ein Zustimmungsbeschluss zu einem Unternehmensvertrag mit Gewinnsabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarung als Beschluss mit bestimmtem Geldwert i.S.d. § 108 Abs. 1 GNotKG zu behandeln ist, ist auch der Senat gebunden. Eine grundlegende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat und auch nicht bedenken konnte, so dass die Entstehungsgeschichte ihre Bedeutung für die Auslegung verloren hätte, ist seitdem nicht eingetreten. Eine Auslegung des Gesetzes gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist den Gerichten im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt (vgl. BGH VIII ARZ 3/96, Beschluss vom 12. März 1997, Juris Rn. 16).

5

Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 GNotKG enthaltene Verweis auf § 105 Abs. 4 GNotKG greift folglich nicht ein. Der Geschäftswert für den Beherrschung- und Ergebnisabführungsvertrag, der gemäß § 108 Abs. 2 GNotKG mit dem Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses identisch ist, richtet sich nach § 52 GNotKG. Die Gewinnabführungsverpflichtung (bzw. die Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten) ist eine Verpflichtung über wiederkehrende Leistungen. Maßgebend ist der nach § 52 GNotKG zu kapitalisierende Wert. Der Jahreswert der Abführungs- oder Ausgleichspflicht ist vorliegend auf Grundlage des Jahresgewinns bzw. des Jahresfehlbetrags der letzten Jahre zutreffend unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahreswertes ermittelt worden (vgl. Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, § 36 Rn. 53; Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1421). Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist für die Dauer bis zum 31. Dezember 2020, mindestens aber für fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG erstmals eintreten, abgeschlossen worden. Der Vertrag enthält jedoch eine Verlängerungsklausel, die eine automatische Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr vorsieht, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird. Deshalb ist kostenrechtlich von einem auf unbestimmte Dauer eingegangenen Vertragsverhältnis auszugehen (vgl. Korintenberg, a.a.O). Nach § 52 Abs. 3 S. 2 ist mithin als Geschäftswert der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert der Leistungen anzunehmen.

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.

8

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.