Erinnerung gegen Kostenansatz des OLG Düsseldorf zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das Gericht hält die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG für zulässig, aber unbegründet und verweist auf die ausführliche Begründung der Geschäftsstelle. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Erstattung von Kosten wird nicht angeordnet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kostenerstattung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist grundsätzlich zulässig, sofern die gesetzlichen Form- und Fristvorschriften gewahrt sind.
Eine Erinnerung ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen die Richtigkeit des Kostenansatzes nicht substantiiert in Frage stellen.
Der Kostenausspruch im Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; das Gericht kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei behandeln.
Bei Zurückweisung der Erinnerung kann die Erstattung von Kosten ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nicht vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2016 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 25. August 2016 (Kassenzeichen 701116192007) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig; sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Schreibens der Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30. September 2016, Bl. 756 f GA, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.