Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenrechnung: Nr. 207 GvKostG zutreffend
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse bekämpfte die Kostenrechnung eines Gerichtsvollziehers und die Erhebung der Gebühr nach Nr. 207 GvKostG. Das OLG Düsseldorf wies die Erinnerung zurück und hielt die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung für berechtigt. Die in der Nachbemerkung genannte Ausnahme greift nur bei gleichzeitiger Beauftragung mit Maßnahmen nach §802a Abs.2 S.1 Nr.2 und Nr.4 ZPO. Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen; Gebühr Nr. 207 GvKostG zu Recht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG entsteht für den Versuch einer gütlichen Einigung durch den Gerichtsvollzieher und ist grundsätzlich anzusetzen, wenn ein entsprechender Versuch unternommen wurde.
Die in der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG geregelte Befreiung von der Gebühr kommt nur dann zum Tragen, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit Maßnahmen nach § 802a Abs.2 S.1 Nr.2 und Nr.4 ZPO beauftragt ist.
Ausnahmetatbestände der Gebührenregelungen sind eng auszulegen; unklare oder uneindeutige Formulierungen und Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine ausdehnende Auslegung zugunsten einer Gebührenbefreiung.
Bei der Auslegung der Nachbemerkung ist auf den konkreten Auftrag des Gerichtsvollziehers abzustellen; mehrere Vollstreckungsmaßnahmen können nur dann als eine einheitliche Amtshandlung anzusehen sein, wenn dies dem Auftrag und dem Wortlaut entspricht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Januar 2015 und des Amtsgerichts Krefeld – Vollstreckungsgericht – vom 21. November 2014 abgeändert. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Wilhelm K. vom 19. Mai 2014, DR II 564/14, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühr gemäß Nr. 207 GvKostG zu Recht erhoben. Er hat den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Gerichtsvollzieher war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die fragliche Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526). Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10069, S. 48; BR-Drucks. 304/08, S. 106 f) lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Gleiches gilt, soweit in der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG von „einer… Amtshandlung“, nicht aber von (mehreren) „Amtshandlungen“ die Rede ist; denn die Einholung der Vermögensauskunft und die Pfändung kann im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG.