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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 25/14·05.03.2014

Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz durch das Amtsgericht Kleve ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Beschwerde nach § 14 Abs. 3, 4 KostO zwar für zulässig, weist sie jedoch in der Sache zurück. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 14 Abs. 3, 4 KostO zulässig; das Oberlandesgericht entscheidet als Einzelrichter, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen.

2

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen gegen den Kostenansatz vorträgt, die Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzeigen.

3

Das Rechtsmittelgericht kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz und eines Nichtabhilfebeschlusses Bezug nehmen, soweit dadurch eine nachvollziehbare und genügende Entscheidungsbegründung gegeben ist.

4

Die Kostenentscheidung in KostO-Verfahren kann gemäß § 14 Abs. 9 KostO gerichtsgebührenfrei ergehen; eine Erstattung von Kosten kann im Beschwerdeverfahren entfallen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 3, 4 KostO§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG§ 14 Abs. 9 KostO

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve – Rechtspfleger – vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3, 4 KostO zulässig. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz. Nächsthöheres Gericht ist in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht. Dieses entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde und die Sache – wie vorliegend – weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch ihr eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

3

Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Februar 2014 Bezug genommen.

4

II.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.