Kostenfestsetzung: Umsatzsteuer auf Anwaltsgebühren nach §104 Abs.2 S.3 ZPO zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügt, dass bei der Kostenfestsetzung die Umsatzsteueranteile der gegnerischen Anwaltsgebühren nicht ausgeglichen wurden. Das OLG Düsseldorf gab der sofortigen Beschwerde statt und hob die Entscheidungen auf, weil die Beklagte die nach §104 Abs.2 S.3 ZPO erforderliche Erklärung abgegeben hatte. Umsatzsteuer ist danach ohne weitere Prüfung zu erstatten; nur bei entkräftetem Gegenbeweis oder offenkundiger Unrichtigkeit bleibt sie unberücksichtigt. Steuerrechtliche Klärungen erfolgen nicht im Kostenfestsetzungsverfahren; bei falscher Angabe bleibt der Weg der Vollstreckungsabwehrklage offen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgreich; Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine vom Kostenpflichtigen abgegebene Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO vor, sind die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge auf Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich in die Kostenfestsetzung einzubeziehen.
Die Richtigkeit einer solchen Erklärung kann nur dadurch entfallen, dass die entgegenstehenden Angaben durch die gegnerische Partei substantiiert und beweiskräftig entkräftet werden oder sich aus offenkundigen, gerichtsbekannten Umständen die Unrichtigkeit zweifelsfrei ergibt.
Die bloße Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer belegt nicht automatisch Vorsteuerabzugsberechtigung; steuerrechtliche Anspruchsfragen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu klären.
Bei wahrheitswidriger Verneinung der Vorsteuerabzugsberechtigung steht der erstattungspflichtigen Partei der Rechtsweg der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO offen, soweit Umsatzsteueranteile berücksichtigt wurden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld – Rechtspflegerin – vom 11. Juli 2016 (Bl. 160 ff GA) und der Nichtabhilfebeschluss vom 24. August 2016 (Bl. 183 f GA) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 290,70 €
Rubrum
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die sofortige Beschwerde beanstandet zu Recht, dass die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluß die auf Gebühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entfallenden Umsatzsteuerbeträge nicht in die Ausgleichung einbezogen hat. Die Beklagte hat die hierfür erforderliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben. Danach war die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere Prüfung zu erstatten (vgl. BGH NJW 2003, 1534; Senat, 10 W 3/96, Beschluss vom 25. Januar 1996).
Die von der Beklagten geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, von der Klägerin zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. BGH, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Umstand, dass der Beklagten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Während jeder Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer beantragen kann, ist nicht jeder Unternehmer auch vorsteuerabzugsberechtigt. Die Klärung einer derartigen Frage aus dem Bereich des Steuerrechts findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt. Zwar bedeutet dies für die erstattungspflichtige Partei, dass die Festsetzungsfähigkeit der von den gegnerischen Anwälten berechneten Mehrwertsteuer allein von der Erklärung des Gegners zum Vorsteuerabzug abhängig ist. Dies ist jedoch eine notwendige Folge der mit der Regelung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO verfolgten gesetzgeberischen Intention, eine praktikable und schnelle Abwicklung des Festsetzungsverfahrens – auch in Bezug auf die umsatzsteuerlichen Anteile der außergerichtlichen Parteikosten – zu ermöglichen (vgl. Senat, a.a.O.). Der erstattungspflichtigen Partei bleibt es bei wahrheitswidriger Verneinung der Vorsteuerabzugsberechtigung unbenommen, Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen den Festsetzungsbeschluss zu erheben, soweit darin Umsatzsteueranteile Berücksichtigung gefunden haben.