Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen Kostenentscheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse richtete eine weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Kleve zur Kostenfestsetzung. Streitgegenstand war die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde nach GvKostG und GKG. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde als zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg zurückgewiesen. Es sah keine rechtsverletzende Grundlage und bestätigte die Kostenentscheidung.
Ausgang: Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve wurde in der Sache als unbegründet zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zulässig, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Zulassungsregelungen der Vorinstanz (vgl. § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG) zugelassen wurde.
Die weitere Beschwerde ist in der Sache abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die angegriffene Entscheidung auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung beruht.
Die Entscheidung über Gerichtsgebühren und die Erstattungsfolgen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GvKostG und des GKG; hiervon abweichende Kostenfolgen bedürfen einer hinreichend begründeten Auseinandersetzung mit der Kostengrundentscheidung.
Wenn die angegriffene Entscheidung auf zutreffenden Gründen der Vorinstanz beruht und das Beschwerdevorbringen diese Gründe nicht substantiiert angreift, rechtfertigt dies keine Aufhebung der Entscheidung.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Landgericht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.