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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 235/16·03.08.2016

Beschwerde gegen Erstattung von DIN-Normen nach JVEG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Sachverständiger rügt die Kürzung seiner Liquidation und die Nicht-Erstattung der Anschaffungskosten für DIN-Normen. Das OLG Düsseldorf hält DIN-Normen für Teil der beruflichen Grundausstattung eines Sachverständigen und lehnt deren Erstattung nach §7 Abs.1 S.1 JVEG ab. Eine weitergehende Rüge zur Verhältnismäßigkeit bleibt mangels Konkretisierung ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung trifft §4 Abs.8 JVEG.

Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen Nicht-Erstattung von DIN-Normen und Kürzung der Liquidation als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anschaffungskosten für fachbereichsübliche DIN-Normen gehören zur beruflichen Grundausstattung des Sachverständigen und sind nicht erstattungsfähig nach §7 Abs.1 S.1 JVEG.

2

Die Kenntnis und Berücksichtigung der für den jeweiligen Fachbereich geltenden DIN-Normen ist für eine sachgerechte Gutachtenerstattung unabdingbar.

3

DIN-Normen begründen die Vermutung, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben; Abweichungen können den ersten Anschein einer schuldhaften mangelhaften Leistung begründen.

4

Eine Beanstandung der Kürzung der Liquidation ist nur dann nachprüfbar, wenn der Sachverständige die Unverhältnismäßigkeit substantiiert und konkret darlegt.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

3

Zu Recht hat die Kammer dem Sachverständigen die Erstattung von Kosten für DIN-Normen, die der Sachverständige anlässlich der Erstellung des Gutachtens erworben hat, versagt. Die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. haben die Vermutung für sich, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben. Ist eine Leistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Leistung des Werkunternehmers (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1969). Gemessen daran stellen die für den jeweiligen Fachbereich gültigen DIN-Normen Regelwerke dar, deren Kenntnis für jeden Sachverständigen dieses Faches unabdingbar sind und ohne deren Berücksichtigung eine sachgerechte Gutachtenerstattung nicht möglich ist. Eine derartige berufliche „Grundausstattung“ ist indes im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG nicht erstattungsfähig.

4

Soweit der Sachverständige darüber hinausgehend die Kürzung seiner Liquidation als „unverhältnismäßig“ erachtet, ist dies mangels konkretisierender Begründung nicht nachvollziehbar.

5

II.

6

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.