Kostenansatz bei bewilligter Prozesskostenhilfe: Beschwerde der Landeskasse zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse wandte sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Kostenverteilung nach einem Vergleich. Streitgegenstand war, ob Gerichtskosten der durch Prozesskostenhilfe begünstigten Partei anzulasten sind. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass die unmittelbaren Wirkungen der PKH ausschließlich aus § 122 ZPO folgen. § 31 Abs. 3 GKG greift für die vorliegende Konstellation nicht ein.
Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewirkt nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, dass Gerichtskosten nicht gegen die begünstigte Partei anzusetzen sind.
Die unmittelbaren Wirkungen der Prozesskostenhilfe für die begünstigte Partei ergeben sich ausschließlich aus § 122 ZPO; diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner.
Bei der Aufstellung eines Kostenansatzes sind die der durch Prozesskostenhilfe begünstigten Partei zuzuordnenden Gerichtsgebühren nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
Auf die Zuordnung von Kosten gegenüber Übernahmeschuldnern sind zugrundeliegende Fragen der Inanspruchnahme Dritter (z. B. als Zweitschuldner) und die in § 31 Abs. 3 GKG behandelten Aspekte nicht ohne Weiteres übertragbar.
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld – Einzelrichter – vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Beschwerde der Landeskasse vom 6. Februar 2013 (Bl. 203 GA) gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld – Einzelrichter – vom 17. Januar 2013 (Bl. 194 ff GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zugunsten des Klägers bewirkt nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO, dass die Gerichtskosten nicht gegen den Kläger anzusetzen sind. Dementsprechend hätte die Landeskasse die auf den Kläger nach der Kostenregelung im Vergleich vom 24. Oktober 2012 anfallenden Gerichtsgebühren im Kostenansatz vom 13. November 2012 nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen.
Zutreffend weist die Kammer in dem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass sich die unmittelbaren Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Bewilligung begünstigte Partei ausschließlich aus der Regelung des § 122 ZPO ergeben, die nicht zwischen Entscheidungs-und Übernahmeschuldner unterscheidet. Die Argumentation der Landeskasse, insbesondere der Hinweis auf § 31 Abs. 3 GKG, geht dagegen fehl; die Frage, ob diese Bestimmung auch für den Übernahmeschuldner Anwendung finden kann, spielt im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Konstellation keine Rolle. Die von der Landeskasse zitierten Entscheidungen betreffen durchweg Rechtsfragen, die im Rahmen des vorliegend zu entscheidenden Falles nicht von Bedeutung sind, insbesondere diejenige, ob der Prozessgegner der bedürftigen Partei hinsichtlich der Gerichtskosten als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden kann, wenn die bedürftige Partei die Gerichtskosten (anteilig) im Vergleichswege übernommen hat.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.